Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.38: Fahrverbot: Keine abstrakte Gefahr

An das Amtsgericht _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht gebe ich für den Betroffenen folgende Stellungnahme ab:

Die Erfüllung des Tatbestandes von Nr. 132.3 BKatV indiziert nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV in der Regel das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. In derartigen Fällen kommt in der Regel die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht. Die Verhängung eines Fahrverbots im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat ihre Ursache darin, dass sich bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Bereich befinden kann und die Einfahrt in den durch das rote Wechsellichtzeichen geschützten Bereich regelmäßig mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit erfolgt.

Sind jedoch – wie hier – Umstände ersichtlich, die einer abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen, bedarf es regelmäßig näherer Prüfung, ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen ist. Zwar hat der Betroffene hier vor der Haltelinie angehalten und hat dann trotz andauernden Rotlichts seine Fahrt geradeaus über die Kreuzung fortgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die vom Betroffenen aus gesehen linke Spur aber noch Grünlicht für die Linksabbieger, sodass der bevorrechtigte Querverkehr noch gar nicht fahren konnte. Eine Gefährdung war damit zur Gänze ausgeschlossen.

Insofern muss das Amtsgericht auch den seitens der Bußgeldbehörde fehlerhaft nicht berücksichtigten konkreten Milderungsgrund berücksichtigen. Der Betroffene erklärt zudem sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussweg, wenn lediglich die Regelgeldbuße von 200 EUR und kein Fahrverbot festgesetzt werden.

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