Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.37: Fahrverbot: Unverwertbarkeit von Voreintragungen

An das Amtsgericht _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht gebe ich für den Betroffenen folgende Stellungnahme ab:

Im Gegensatz zur rechtlichen Einschätzung der Bußgeldbehörde kann ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht angeordnet werden. Denn die zur Begründung des Fahrverbots nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV herangezogene Voreintragung des Geschwindigkeitsverstoßes vom 10.12.2016, rechtskräftig seit dem 3.1.2017, ist gemäß § 29 Abs. 6 StVG aufgrund des Ablaufs der Frist von zwei Jahren sechs Monaten für das Amtsgericht nicht mehr verwertbar. Dass die Hauptverhandlung erst in Kürze am 5.11.2019 stattfinden kann, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen. Denn zahlreiche Terminsverlegungen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur verfahrensgegenständlichen Messung haben die verstrichene Zeit bedingt.

Angesichts des Ergebnisses des eingeholten Gutachtens wäre der Betroffene mit einer Entscheidung im Beschlussweg nach § 72 OWiG einverstanden, sofern als Rechtsfolge die Regelgeldbuße für den einzig noch relevanten aktuellen fahrlässigen Verstoß gegen die angeordnete Höchstgeschwindigkeit außerorts um 27 km/h festgesetzt wird.

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