Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.21: Einstellung wegen hoher Kosten

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen. (Nach eventuellen Ausführungen zum Tatvorwurf)

Ausweislich Bl. _________________________ d.A. dient das dort befindliche Messbild bislang zur Konkretisierung des Tatvorwurfs gegen meinen Mandanten. Dieser bestreitet jedoch nach wie vor die Fahrereigenschaft. Das Messbild ist auch nicht dazu geeignet, eine Person durch bloße Wiedererkennung in der Hauptverhandlung zu identifizieren. Denn zum einen befinden sich im Bild zahlreiche Pixel und Artefakte, die wesentliche Teile der Gesichtszüge verdecken. Zum anderen verdecken sowohl der Rückspiegel wie auch ein Navigationsgerät den Blick auf wesentliche Teile der unteren und rechten Teile des Kopfes des Fahrers. Zur Vermeidung der kostenintensiven anthropologischen Vergleichsbegutachtung, die völlig außer Verhältnis zur angedrohten Sanktion steht, (Anmerkung: Dies kann natürlich nur überzeugend vorgetragen werden, wenn kein Fahrverbot droht.) sollte deshalb das Ermessen i.S.d. § 47 OWiG ausgeschöpft und das Verfahren eingestellt werden.

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