Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.12: Nicht konkretisierter Tatvorwurf

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen.

Denn weder der meinem Mandanten zugegangene Anhörungsbogen vom _________________________ noch der später erlassene Bußgeldbescheid vom _________________________ konnten die Verjährung unterbrechen. Der Tatvorwurf gegen meinen Mandanten war in beiden Dokumenten nicht so hinreichend konkretisiert, als dass er bei Erhalt der Dokumente davon ausgehen konnte, dass er als Verursacher eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes angesprochen worden ist. Der Betroffene wurde namentlich richtig adressiert und ist auch Halter des in den Schreiben aufgeführten Pkw _________________________, Kz. _________________________. Allerdings ist der meinem Mandanten gemachte Vorwurf so uneindeutig, dass die Konkretisierungsfunktion der Anhörung und auch des Bußgeldbescheides nicht gewahrt ist.

Der Vorwurf lautet auf einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO in der _________________________-Straße "an der Lichtzeichenanlage". Die _________________________-Straße in _________________________ ist aber, wie dem Gericht hinlänglich bekannt sein dürfte, jedenfalls ist es über die Suchfunktion in Google Maps leicht erkennbar, _________________________ km lang und führt nahezu von einem Ende von _________________________ bis zum anderen als eine der Hauptverkehrsadern der Stadt. Auf dieser _________________________-Straße sind insgesamt 12 Lichtzeichenanlagen angebracht. Mangels Angaben einer Querstraße oder einer Hausnummer in Anhörung und Bußgeldbescheid ist es dem Betroffenen nicht einmal im Nachhinein möglich zu eruieren, welchen Verstoß er am behaupteten Tattag und vor allem wo er ihn begangen haben soll. Auf die einschlägige Rechtsprechung weise ich hin (z.B. AG Bitterfeld-Wolfen, Urt. v. 3.9.2012 – 2 OWi 593 Js 7128/12 – juris; AG Schleswig, Beschl. v. 5.7.2018 – 53 OWi 107 Js 8757/18 = jurisPR-VerkR 22/2018 Anm. 6).

Ich weise zudem höchst vorsorglich darauf hin, dass die zur Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ergangene Rechtsprechung (KG, Beschl. v. 1.7.2014 – 3 Ws (B) 340/14 = VRS 127, 81) hier nicht einschlägig ist. Denn diese Prüfung erfolgt erst später durch das Gericht unter Heranziehung des übrigen Akteninhalts. Hier geht es aber nicht um die Wirksamkeit des Bescheides, sondern um dessen Konkretisierungsfunktion. Der Betroffene hatte bei Erhalt von Anhörungsschreiben und Bußgeldbescheid gerade keine ergänzende Akteneinsicht und war auch nicht verpflichtet, sich eine solche zu verschaffen.

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