Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.11: Wiederholte Anhörung

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen.

Es handelt sich hier um den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 8 StVO, weil der Betroffene am _________________________ bei einem aufgenommenen Verkehrsunfall in der Gemeinde _________________________ an der Kreuzung _________________________-Straße und _________________________-Straße die Vorfahrt des vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer _________________________ nicht beachtet haben und dadurch einen Unfall mit beiderseitigem Sachschaden verursacht haben soll. Es erfolgt hier keine Einlassung zur Sache. Allerdings wurde der Betroffene bereits am Unfalltag ausweislich des Vermerks des Zeugen POK _________________________, Bl. _________________________ d.A., als Betroffener angehört und ihm der Erlass eines Bußgeldbescheides angekündigt – so dann später auch geschehen. Nach Abgabe des, zuerst als Strafverfahren wegen § 229 StGB geführten, dann aber nach § 170 StPO diesbezüglich eingestellten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft an die Bußgeldbehörde am _________________________ und noch vor dem Erlass des Bußgeldbescheides am _________________________, zugestellt am _________________________, erfolgte seitens der Bußgeldbehörde eine weitere schriftliche Anhörung meines Mandanten, verfügt ausweislich Bl. _________________________ d.A. am _________________________. Diese ging dem Betroffenen jedoch nicht zu, ein Zustellungsnachweis ist nicht in der Akte befindlich.

Ungeachtet des Umstands, dass der tatsächliche Zugang des Anhörungsbogens nicht erforderlich ist, um die Verjährung zu unterbrechen, weise ich darauf hin, dass eine nochmalige Anhörung nach derjenigen des Tattages keine erneute Unterbrechung bewirken kann (OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.10.2007 – Ss (OWi) 95/07 = SVR 2008, 78). Der Erlass des Bußgeldbescheides erfolgte deshalb nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist, um die Verjährung erneut zu unterbrechen.

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