Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1663 Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht, Kleffmann-Klein-Weinreich, 3. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.64: Erstattung des Unterhaltsdarlehens aus der Rentennachzahlung

Der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau ist durch gerichtlichen Vergleich, abgeschlossen am _________________________ vor dem Amtsgericht _________________________ (Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________) in der Weise geregelt, dass der Ehefrau ab dem _________________________ eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von _________________________ EUR zusteht. Dabei waren folgende Berechnungsgrundlagen maßgeblich (individuelle Darstellung). Im Hinblick auf die vom Ehemann zum (z.B. 1.1.2021) beantragte Altersrente sind sich die Ehegatten über das Erfordernis einer Unterhaltsanpassung ab dem (z.B. 1.1.2021) einig. Der Unterhalt soll – unter Beibehaltung der übrigen, vorstehend angeführten Bemessungskriterien – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Renteneinkommens des Ehemannes (ohne Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen und Verdieneranreiz) anstelle seines früheren Erwerbseinkommens bemessen werden. Der endgültig für den Zeitraum ab dem 1.1.2021 zu beziffernde Betrag wird erst nach Rentenbewilligung feststehen. Die Parteien wollen auf dieser Basis eventuell auch über die Vereinbarung einer Kapitalabfindung gegen beiderseitigen Unterhaltsverzicht verhandeln. Im Hinblick darauf treffen die Parteien nachfolgende Darlehensvereinbarung:

Die Ehegatten sind sich einig, dass der Ehemann den zuletzt vereinbarten/titulierten Ehegattenunterhalt von monatlich _________________________ EUR ab dem (z.B. 1.1.2021) als zins- und tilgungsfreies Darlehen in dem Unterhalt entsprechenden Monatsbeträgen an die Ehefrau bezahlt.
Dieses Darlehen ist mit Zustandekommen einer vergleichsweisen Einigung über den ab (z.B. 1.1.2021) zu leistenden Ehegattenunterhalt oder mit rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Unterhaltsabänderungsverfahrens/Hauptsacheverfahrens/negativen Feststellungsverfahrens zur Rückzahlung fällig. Der Ehemann verzichtet jedoch bereits jetzt auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe derjenigen Beträge, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens oder mit Zustandekommen einer vergleichsweisen Einigung als, ab dem (z.B. 1.1.2021) verbleibender, Unterhaltsbetrag ergeben werden.
Die Darlehensrückzahlung hat durch Zahlung des gesamten Betrages (der Summe der Monatsbeträge) innerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu erfolgen.
Soweit vom Ehemann ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens noch Unterhaltszahlungen an die Ehefrau zu erbringen sind, erklärt sich die Ehefrau mit einer Verrechnung der Darlehensrückzahlung mit ab diesem Zeitpunkt fälligen Unterhaltsleistungen bereits jetzt einverstanden, wenn sie das Darlehen nicht oder nicht vollständig innerhalb der oben genannten Frist zurückbezahlt. Die Verrechnung mit ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu leistenden Unterhalts erfolgt in der Weise, dass sich der künftige Unterhaltsanspruch der Ehefrau monatlich jeweils um denjenigen Betrag verringert, welcher der ab (z.B. 1.1.2021) erfolgten monatlichen Überzahlung entspricht. Bei unterschiedlich hohen Beträgen wird zunächst die zeitlich ältere Überzahlung angerechnet. Ist eine Verrechnung mit Unterhaltszahlungen hiernach nicht oder nicht mehr möglich, ist der verbleibende Darlehensbetrag wiederum als Gesamtzahlung geschuldet, zahlbar innerhalb eines Monats nach Eintritt dieses Zeitpunktes. Der Ehemann ist außerdem berechtigt, eine Verrechnung des ihm zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruches mit einer von ihm an die Ehefrau wegen des nachehelichen Unterhalts zu erbringenden oder vereinbarten Kapitalabfindung vorzunehmen.

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