Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.54: Einstweilige Verfügung gegen eine geplante Betriebsversammlung

An das Arbeitsgericht

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

der _________________________

– Antragstellerin –

gegen

den Betriebsrat der _________________________, vertreten durch den Vorsitzenden _________________________

– Antragsgegner –

beantragen wir im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, den Erlass folgender einstweiliger Verfügung:

1.

Dem Antragsgegner wird untersagt, am 19.12.2020 um 10.00 Uhr oder zu einem sonstigen Zeitpunkt bis zum 26.12.2020 während der betriebsüblichen Arbeitszeit oder unmittelbar davor oder danach eine Betriebsversammlung durchzuführen;

hilfsweise: es wird festgestellt, eine am 19.12.2020 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt bis zum 26.12.2020 während der betriebsüblichen Arbeitszeit oder unmittelbar davor oder danach vom Antragsgegner durchgeführte Betriebsversammlung ist rechtswidrig;

äußerst hilfsweise: dem Antragsgegner wird aufgegeben, die für den 19.12.2020 einberufene Betriebsversammlung in Form von Teilversammlungen durchzuführen.

2. Ferner bittet die Antragstellerin, ihr eine vollstreckbare Kurzausfertigung gemäß § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO der Entscheidung zu erteilen und den Unterzeichner ggf. mobil unter _________________________ in Kenntnis zu setzen, sobald eine solche vollstreckbare Kurzausfertigung vorliegt, die dieser dann ggf. abholen lässt.

Begründung

1. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen im Bereich des Einzelhandels mit Sitz in _________________________. Sie beschäftigt regelmäßig 100 Arbeitnehmer in _________________________. Der Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat.

2. Der Antragsgegner hat zu einer Betriebsversammlung im Betrieb der Antragstellerin in _________________________ am 19.12.2020 um 10.00 Uhr eingeladen. Der Antragsgegner teilte dies der Antragstellerin am 10.12.2020 mit.

Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragsgegners vom 10.12.2020 (Anlage 1)

Die Antragstellerin bat daraufhin den Antragsgegner um einen anderen Termin für die Betriebsversammlung, und zwar außerhalb des Weihnachtsgeschäfts ab dem 26.12.2020.

Glaubhaftmachung: Schreiben der Antragstellerin vom 12.12.2020 (Anlage 2)

Dies lehnte der Antragsgegner ab.

Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragsgegners vom 12.12.2020 (Anlage 3)

3. Die Einladung zu der Betriebsversammlung am 19.12.2020 um 10.00 Uhr ist ebenso rechtswidrig wie es eine Einladung zu einem anderen Termin noch vor Ende des Weihnachtsgeschäfts wäre. Zwar bestimmt der Betriebsrat grds. frei darüber, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Arbeitszeit die regelmäßige Betriebsversammlung stattfinden soll. Er ist allerdings aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), des Übermaßverbots sowie aus § 74 Abs. 1 BetrVG heraus verpflichtet, auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. nur Münchner Handbuch Arbeitsrecht/Lunk, 4. Aufl. 2019, § 299 Rn 15, 18 m.w.N.; LAG Düsseldorf 24.10.1972, DB 1972, 2212; LAG Niedersachsen 30.8.1982, DB 1983, 1312). Diese betrieblichen Notwendigkeiten wurden vom Antragsgegner bei der Anberaumung des Termins nicht hinreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin ist als Unternehmen im Bereich des Einzelhandels in bedeutendem Maße wirtschaftlich abhängig von dem Weihnachtsgeschäft. Insbesondere die Tage unmittelbar vor den Festtagen sind die traditionell umsatzstärksten und für die wirtschaftliche Jahresplanung fest einkalkuliert.

Glaubhaftmachung: Vorlage der Umsatzzahlen aus den Vorjahren im Termin (Anlage 4)

Dividiert man die Durchschnittswerte der Umsätze der letzten _________________________ Jahre im Zeitraum von jeweils sechs Werktagen vor dem 24.12. durch eine zu erwartende Dauer einer normalen Betriebsversammlung im Betrieb der Antragstellerin von drei Stunden, so ergibt dies einen zu erwartenden Umsatzverlust i.H.v. EUR _________________________. Vergleicht man dies mit den durchschnittlichen Umsatzzahlen der letzten _________________________ Jahre insgesamt, so belegt dies eine überproportionale Umsatzeinbuße i.H.v. _________________________ %. Mit dem LAG Düsseldorf (NZA 1985, 368), dem LAG Baden-Württemberg (BB 1980, 1267) sowie dem ArbG Wuppertal (DB 1975, 1084) sowie der hM (vgl. nur Fitting, BetrVG, § 44 Rn. 18; Lunk, aaO) ist davon auszugehen, dass die Anberaumung jedenfalls einer ordentlichen Betriebsversammlung in Zeiten überproportional starken Umsatzes (Weihnachts- bzw. Ostergeschäft und Winterschlussverkauf) grds. unverhältnismäßig ist. Gründe, warum die zutreffende Abwägung hier anders ausfallen sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es besteht daher eine betriebliche Notwendigkeit in den Tagen des Weihnachtsgeschäfts den Verkaufsbetrieb ordnungsgemäß fortzuführen.

Entgegen der Bewertung des LAG Köln (19.4.1988, DB 1988, 1400) ist der Antragstellerin auch nicht zuzumute...

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