Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1492 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 2. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.4a: Kündigung und Räumungsklage (Vermieter) – Hinweisblatt

Eine unberechtigte Kündigung und erst recht eine verlorene Räumungsklage sind mit erheblichen Kosten verbunden. Zudem wird die Beziehung zum Mieter nachhaltig belastet, sodass dieser Schritt wohl bedacht werden muss.

1.

Selbst geringfügige Fehler können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sodass in jedem Fall Folgendes zu beachten ist:

Die Kündigung durch den Vermieter, sowohl die ordentliche (= fristgemäße), als auch die außerordentliche (= fristlose), bedarf stets eines berechtigten Interesses, welches im Kündigungsschreiben anzugeben ist. Ob eine konkrete Situation eine Kündigung rechtfertigt, muss im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände beurteilt werden. Eine schematische Betrachtung verstellt oftmals den Blick für die Besonderheiten der Situation.
Die Kündigungserklärung muss fristgemäß, im Falle der außerordentlichen Kündigung nicht zu lange nach Kenntnis der Kündigungsgründe, schriftlich erklärt werden. Der rechtzeitige Zugang des Kündigungsschreibens an alle Mieter ist zu dokumentieren. Innerhalb von 2 Wochen nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der gesetzlich vorgesehenen stillschweigenden Vertragsverlängerung widersprochen werden, wenn bis dahin die Rückgabe noch nicht erfolgt ist. Je nach Grund und Art der Kündigung sind weitere Voraussetzungen zu beachten.
2.

Eine Räumungsklage dauert – je nach Engagement des beklagten Mieters und der Komplexität des Streitgegenstandes – üblicherweise 3 bis 12 Monate. Die Verbindung einer Räumungsklage mit der Geltendmachung rückständiger Miete ist kostenmäßig etwas günstiger, führt aber dazu, dass auch über den Räumungsanspruch erst entschieden wird, wenn die Zahlungsklage entscheidungsreif ist. Oft führt das bzgl. der Räumung zu erheblichen Verzögerungen.

Gegenstandswert der Räumungsklage ist der Jahresmietwert ohne Betriebskosten. Aus dem Räumungsurteil kann ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden, selbst wenn der Beklagte Berufung einlegt. Allerdings kann das Gericht Vollstreckungsschutz anordnen.

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