Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1565 Das arbeitsrechtliche Mandat, Arbeitsvertragsgestaltung und AGB-Kontrolle, Reitz u.a., 1. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.39: Belehrung über sozialversicherungsrechtliche Folgen/Hinweis nach §§ 38, 138 SGB III

(1) Nach § 38 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend zu melden. Erfährt der Arbeitnehmer erst später als drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, so hat er sich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 genügt eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Weiterhin ist der Arbeitnehmer verpflichtet, aktiv nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu suchen (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

(2) Eine Verletzung der vorstehend genannten Pflichten kann zu Nachteilen hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld führen (§ 159 Abs. 1 S. 2, § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.

(3) Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass verbindliche Auskünfte über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur die zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) geben können.

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