Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1663 Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht, Kleffmann-Klein-Weinreich, 3. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.34: Aufnahme von Arbeitstätigkeit und Unterhaltsverzicht

Verhandelt am _________________________

...

§ 2 Trennungsunterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. einen monatlichen, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.

2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Erschienenen von einem Erwerbseinkommen von Herrn _________________________ in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR aus.

3. Wir befristen den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt auf das erste Jahr nach unserer Trennung, also bis zum _________________________. Wir gehen davon aus, dass ich, die Ersch. zu 2., in dieser Zeit meine frühere Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Ein Angebot der Kanzlei, in der ich früher gearbeitet habe, liegt mir vor.

4. Wir sind von dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen worden, dass ein wechselseitiger Verzicht auf Trennungsunterhalt selbst bei aktuell fehlender Bedürftigkeit nicht möglich ist. Die Beteiligten verzichten daher auf die Aufnahme einer Verzichtsregelung zum Trennungsunterhalt. Gleichwohl gehen die Beteiligten davon aus, dass nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Ersch. zu 2. nur marginale Unterschiede in den Einkünften der Beteiligten vorliegen werden und daher Trennungsunterhaltsansprüche kaum gegeben sein werden.

§ 3 nacheheliche Unterhaltsansprüche

1. Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Sie nehmen den Verzicht gegenseitig an. Bei diesem Verzicht gehen die Beteiligten von einer jeweils nach Rechtskraft der Scheidung voll existenzsichernden beruflichen und vermögensmäßigen Situation aus.

2. Der Notar hat uns über die Folgen dieses Unterhaltsverzichts belehrt, insbesondere über das Risiko, dass im Falle der Scheidung jeder für sich selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen hat.

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(Urkundsausgang, Unterschriften)

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