Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1663 Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht, Kleffmann-Klein-Weinreich, 3. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.31: Unterhaltsvereinbarung

Unterhaltsvereinbarung

zwischen

Herrn _________________________

und

Frau _________________________

Wir haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Wir leben seit _________________________ im Rechtssinne voneinander getrennt. Für die Zeit unserer Trennung schließen wir folgende Unterhaltsvereinbarung:

Herr _________________________ verpflichtet sich, ab _________________________ an Frau _________________________ für die Zeit der Trennung einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Elementarunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu bezahlen.

Weiter verpflichtet sich Herr _________________________ für Frau _________________________ die monatlichen Krankenkassenbeiträge bei der _________________________ Versicherung in Höhe von derzeit _________________________ EUR zu bezahlen.

Bei dieser Vereinbarung gehen die Eheleute davon aus, dass Frau _________________________ keine eigenen Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit erzielt. Sollte Frau _________________________ in Zukunft über eigenes Einkommen aus beruflicher Tätigkeit verfügen, so besteht Einigkeit darüber, dass diese keinen Einfluss auf die festgelegte Unterhaltszahlung haben soll.

Frau _________________________ stimmt dem sog. begrenzten Ehegattenrealsplitting zu. Sie verpflichtet sich, alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die sog. Anlage U zur Einkommensteuererklärung zu unterzeichnen. Herr _________________________ verpflichtet sich, Frau _________________________ alle ihr durch diese Zustimmung entstehenden Nachteile zu ersetzen, insbesondere die entstehende Steuerlast zu erstatten. Die Erstattungspflicht umfasst auch eventuelle Steuervorauszahlungen und die Kosten eines Steuerberaters, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich ist.

Diese Unterhaltsvereinbarung gilt bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe, längstens jedoch bis _________________________. Für die sich danach etwa anschließende Zeit der Trennung und für den nachehelichen Unterhalt gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die heutige Vereinbarung stellt keine Grundlage für die etwaige Neufestsetzung des Unterhalts dar.

_________________________

Unterschriften der Beteiligten

[724] BeckFormB FamR/Kössinger, F.III.5.

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