Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1565 Das arbeitsrechtliche Mandat, Arbeitsvertragsgestaltung und AGB-Kontrolle, Reitz u.a., 1. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.27: Wettbewerbsverbot

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Anstellungsvertrags im Geschäftszweig des Arbeitgebers weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Dies gilt nicht für einfache Tätigkeiten, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens führen können und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berühren.

(2) Der Arbeitnehmer wird sich während der Dauer dieses Anstellungsvertrags nicht an einem Unternehmen beteiligen, das mit dem Arbeitgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen in Wettbewerb steht oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit ihm unterhält. Der Besitz von Anteilen, der keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens ermöglicht, gilt nicht als Beteiligung.

(3) Für jede Handlung, durch die der Arbeitnehmer das Verbot nach Absatz 1 schuldhaft verletzt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des letzten Bruttomonatsgrundgehalts zu zahlen.

Besteht die Verletzungshandlung in der kapitalmäßigen Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeits-, Dienst-, Handelsvertreter- oder Beraterverhältnis), wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die kapitalmäßige Beteiligung oder das Dauerschuldverhältnis besteht, neu verwirkt (Dauerverletzung). Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats. Erfolgen dagegen einzelne Verletzungshandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung, sind sie von der für die Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafen mitumfasst. Bei Verwirkung mehrerer Vertragstrafen ist der gesamte Betrag der zu zahlenden Vertragsstrafen auf das sechsfache des letzten Bruttomonatsgehalts begrenzt.

Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, das Gleiche gilt für die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche etc.).

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