Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 28.2: Kein Schluss auf relative Fahruntauglichkeit (1)

In der Strafsache

gegen _________________________

wegen Trunkenheitsfahrt

soll der Höhe der festgestellten BAK (0,6 ‰) seitens der Verteidigung zwar nicht entgegengetreten werden. Allerdings liegt gleichwohl kein Fall der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vor.

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage darauf, mein Mandant sei wegen seines alkoholisierten Zustands auf feuchter Straße von der Fahrbahn abgekommen. Hierbei handele es sich um eine alkoholtypische Ausfallerscheinung, weshalb ein Fall der relativen Fahruntüchtigkeit vorliege.

Das ist unzutreffend.

Der Nachweis, dass der Fahrzeugführer einen Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht hat, ist nicht erbracht, wenn der Fahrzeugführer bei schlechten Straßenverhältnissen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,6 ‰ beim Rechtsabbiegen zu weit nach links abkommt und dadurch im Kreuzungsbereich gegen ein auf der Gegenseite geparktes Fahrzeug fährt. Denn dieses verkehrswidrige Verhalten kann auch auf einem normalen "Fahrfehler" beruhen, der auch einem nüchternen Fahrer hätte unterlaufen können (LG Leipzig DAR 2006, 402). Dies ist grundsätzlich zu beachten und zu klären, ob auch zahlreiche nicht alkoholisierte Fahrer solche Verstöße begehen, auch wenn dies die Indizwirkung des Verkehrsverstoßes für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht gänzlich ausschließt (BVerfG VRS 90, 1). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt kein strafbares Verhalten meines Mandanten vor. Auch ein nichtalkoholisierter Verkehrsteilnehmer hätte sich bei den Straßenverhältnissen schlicht "verschätzen" können und wäre von der Fahrbahn abgekommen. Dies ist von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermittlungen und rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt worden.

Es wird beantragt, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen, das Verfahren also aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu eröffnen, §§ 199, 200 StPO.

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