Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 27.6: Augenblicksversagen, Fahrlässigkeit

Zwar hat mein Mandant die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren. Er ging jedoch versehentlich davon aus, diese zeige für ihn "grün", er dürfe also fahren. Es kam dann im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß mit dem Geschädigten, der Vorfahrt gehabt hätte.

Eine Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB liegt gleichwohl nicht vor. Der Verkehrsverstoß muss nämlich grundsätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos sein. Selbst wenn man noch annehmen könnte, dass das Überfahren der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage grob fahrlässig war, war das Verhalten jedenfalls nicht rücksichtslos. Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt (BGHSt 5, 392; OLG Koblenz DAR 1989, 241). Gefordert wird ein überdurchschnittliches Fehlverhalten, dass von einer besonderen verwerflichen Verkehrsgesinnung geprägt sein muss (OLG Karlsruhe VRS 107, 292; OLG Köln zfs 1996, 245).

Hier ist allenfalls von einem Augenblicksversagen auszugehen, welches das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit nicht erfüllt (OLG Stuttgart DAR 1976, 23; OLG Bamberg 2010, SVR 300).

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass auch der sorgsame Verkehrsteilnehmer von schweren Fehlern im Straßenverkehr nicht gefeit ist. Dies ist in der Gesamtschau und bei der Würdigung des Verkehrsverstoß mit zu berücksichtigen.

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