Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.43: Betriebsvereinbarung zur Betriebsordnung

Zwischen

der _________________________

– nachfolgend "Gesellschaft" genannt –

und

dem Betriebsrat der _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden,

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsordnung vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Die Betriebsordnung gilt räumlich für den Betrieb _________________________. Dort gilt sie für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. Ferner gilt sie für die in den Betrieb eingegliederten Leiharbeitnehmer entsprechend, ausgenommen § 10 (Betriebsbuße).[1184]

§ 2 Bekanntmachung gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs

Jeder Arbeitnehmer des Betriebs erhält ein Exemplar dieser Betriebsordnung. Den Empfang hat er schriftlich zu quittieren. Bei einer Änderung dieser Betriebsordnung ist jedem Arbeitnehmer ein aktuelles Exemplar auszuhändigen. Den Empfang hat er schriftlich zu quittieren.

Je ein Exemplar der aktuellen Betriebsordnung ist bei der Personalabteilung und dem Betriebsrat zur Einsicht durch die Arbeitnehmer bereit zu halten.

§ 3 Betriebsausweis

Jeder Arbeitnehmer hat einen Betriebsausweis. Neue Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsantritt einen Betriebsausweis. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Betriebsausweis unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Der Arbeitnehmer darf den Betriebsausweis nicht Dritten überlassen.

Der Betriebsausweis steht im Eigentum der Gesellschaft. Er ist schonend zu behandeln. Sein Verlust oder seine Beschädigung ist der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In einem solchen Fall erhält der Arbeitnehmer einen Ersatzausweis; dessen Empfang hat er schriftlich zu quittieren. Beruhen Verlust oder Beschädigung des Betriebsausweises auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Arbeitnehmers, so hat er die Kosten für den Ersatzausweis zu tragen.

§ 4 Aufenthalt auf dem Betriebsgelände

Das Betriebsgelände darf nur durch den hierfür bestimmten Ein- und Ausgang betreten und verlassen werden. Dort befinden sich Empfangsmitarbeiter.

Jeder Arbeitnehmer hat bei Betreten des Betriebsgeländes seinen Betriebsausweis unaufgefordert dem jeweiligen Empfangsmitarbeiter vorzuzeigen. Auf dem Betriebsgelände hat er stets seinen Betriebsausweis mit sich zu führen und nach außen sichtbar zu tragen.

Betriebsfremde Personen müssen sich beim Empfang unter Angabe ihres Namens, ihres Anliegens und ihres Ansprechpartners anmelden. Sie dürfen das Betriebsgelände nur betreten, wenn sie einen Besucherausweis erhalten. Dieser ist nach außen sichtbar zu tragen. Beim Verlassen des Betriebsgeländes ist der Besucherausweis zurückzugeben. Diese Regelungen gelten auch für Angehörige eines Arbeitnehmers.

Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ist nur während der Arbeitszeit gestattet.

§ 5 Benutzung des Betriebsparkplatzes

Die Gesellschaft stellt einen Betriebsparkplatz zur Verfügung, den auch die Arbeitnehmer nutzen können. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen Parkplatz. Durch diese Betriebsvereinbarung wird die Gesellschaft nicht verpflichtet, auch künftig einen Betriebsparkplatz zur Verfügung zu stellen.

Das Parken von Fahrzeugen einschließlich Motorräder, Motorroller, Mofas, Fahrräder etc. ist nur auf den hierfür gekennzeichneten Stellen auf dem Betriebsparkplatz gestattet. Als Besucher- und Sonderparkplätze ausgewiesene Flächen dürfen nicht von den Arbeitnehmern benutzt werden.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die abgestellten Fahrzeuge ausreichend gegen Diebstahl zu sichern. Weiterhin sind die Arbeitnehmer verpflichtet, wertvolle Gegenstände in geparkten Fahrzeugen ausschließlich so unterzubringen, dass sie von außen nicht sichtbar sind.

Die Gesellschaft haftet nur dann für Diebstahl, Beschädigung und alle sonstigen Schäden, die bei der Benutzung des Betriebsparkplatzes entstehen, wenn sie bzw. ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Stillgelegte Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Betriebsparkplatz abgestellt werden. Das Waschen oder die Wartung/Reparatur von geparkten Fahrzeugen ist nicht gestattet.

Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Verbotswidrig geparkte Fahrzeuge einschließlich Motorräder, Motorroller, Mofas, Fahrräder etc. werden auf Kosten der Mitarbeiter ohne Vorankündigung abgeschleppt oder entfernt.

§ 6 Benutzung der Wasch- und Umkleideräume

Die Wasch- und Umkleideräume sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten. Der Aufenthalt in Wasch- und Umkleideräumen ist nur zur zweckgerechten Nutzung gestattet.

§ 7 Benutzung von Arbeitsmitteln

Arbeitsmittel, welche die Gesellschaft zur Verfügung stellt, sind pfleglich zu behandeln. Beschädigung oder Verlust sind dem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle Arbeitsmittel unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht bes...

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