Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.41: Betriebsvereinbarung zu Internet-, E-Mail- und Social-Media-Nutzung

Zwischen der _________________________ (Firma, gesetzliche Vertretung und Anschrift des Arbeitgebers)

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

dem (Gesamt-/Konzern-)Betriebsrat des Betriebs der _________________________ (Firma des Arbeitnehmers)

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –

Präambel

Internet, E-Mail und Social Media haben sich zu einem wichtigen Informations- und Kommunikationsmedium entwickelt und bieten ein großes und attraktives Potential. Allerdings sind mit dem Zugang zu Internet-, E-Mail-Diensten und sozialen Netzwerken auch Gefahren für die Sicherheit interner Daten und des internen Netzwerks verbunden. Das Internet ist ein virtuelles Werkstor, das wie jeder andere Zugang einer Kontrolle bedarf. Diese Kontrollen führen oftmals zu Interessenskonflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Eigentumsrecht des Arbeitgebers auf der einen Seite und das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers auf der anderen Seite müssen daher zu einem Ausgleich gebracht werden.

Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Nutzungsbedingungen des geschäftlichen Internetzugangs, der geschäftlichen E-Mail-Adresse, der Social-Media-Nutzung sowie die Protokollierung der bei der Nutzung anfallenden Daten transparent zu gestalten. Zudem sollen die Interessen des Arbeitgebers an einem Schutz des internen Netzwerks sowie der Kontrolle der Arbeitsleistung und die Interessen der Arbeitnehmer zu einem möglichst gleichwertigen Ausgleich gebracht, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gesichert und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleistet werden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt sachlich für die Nutzung des geschäftlichen Internetzuganges, der geschäftlichen E-Mail-Adresse, für die Social-Media-Nutzung im Unternehmen sowie für die Aufzeichnung, Speicherung und Auswertung der dabei anfallenden Daten.

(2) Sie gilt persönlich für alle Arbeitnehmer der X-GmbH mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

(3) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Betriebsstätten der X-GmbH im Geltungsbereich des BetrVG.

(4) Der Arbeitgeber vereinbart bei Verträgen mit Dritten, dass diese Betriebsvereinbarung auch im Rahmen der Dienstleistung für den Arbeitgeber eingehalten wird.

§ 2 Definitionen

Erläuterung:

Zur Klarstellung können die in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Fachbegriffe unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Begriffsbestimmungen definiert werden. Insgesamt ist eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen denkbar, die je nach Ausgestaltung und Detailtiefe der Betriebsvereinbarung vorgenommen werden sollten.

§ 3 Internetnutzung

(1) Der geschäftliche Internetzugang dient grundsätzlich zur Informationsbeschaffung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit. Ein Internetzugang wird zur Verfügung gestellt und freigeschaltet, soweit die einzelnen Arbeitnehmer diesen zur Unterstützung ihrer Arbeit benötigen.

(2) Ausnahmsweise darf der geschäftliche Internetanschluss auch privat genutzt werden. Die private Nutzung ist nur in verantwortungsbewusstem, angemessenem Rahmen gestattet. Mit der privaten Nutzung darf keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung und der technischen Einrichtung des Arbeitgebers verbunden sein.

(3) Die Gestattung der privaten Nutzung des geschäftlichen Internetzuganges erfolgt freiwillig. Auch bei längerfristiger Gewährung der Privatnutzung entsteht hierdurch kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer für die Zukunft.

(4) Beim Herunterladen (Download) von Dateien und Dokumenten sind lizenz- und urheberrechtliche Bestimmungen zu beachten. Herunterladen im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist jedes Abspeichern einer Datei, etwa im Netzwerk, auf der Festplatte oder auf einem anderen Datenträger.

(5) Der etwa erfolgende Einsatz von Filtersoftware entbindet nicht von der Einhaltung der in dieser Betriebsvereinbarung geregelten vorstehenden Verpflichtungen der Arbeitnehmer.

§ 4 E-Mail-Nutzung

(1) Die geschäftliche E-Mail-Adresse dient ausschließlich zur Kommunikation im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit intern wie extern. Die private Nutzung ist ausnahmslos untersagt.

(2) Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, über ihren dienstlichen Internetanschluss externe private E-Mail-Accounts zu nutzen. Diese Gestattung steht unter dem Vorbehalt, dass die Nutzung der externen E-Mail-Accounts keine Gefährdung für das interne Netzwerk darstellt.

(3) Die Gestattung der Nutzung externer privater E-Mail-Accounts erfolgt freiwillig. Auch bei längerfristiger Gewährung der Privatnutzung entsteht hierdurch kein Rechtsanspruch für die Zukunft.

Alternativ:

(1) Die geschäftliche E-Mail-Adresse dient grundsätzlich zur Kommunikation im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit intern wie extern. Die private Nutzung ist in angemessenem Umfang gestattet, sofern die Arbeitsleistung nicht beei...

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