Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 461

Muster 22.50: Einstweilige Anordnung wegen Überlassung der Ehewohnung

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Überlassung der Ehewohnung

In der Familiensache

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

den _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner –

wegen: Überlassung der Ehewohnung

bestellen wir uns unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmachtsurkunde für die Antragstellerin und kündigen folgende Anträge an:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung – wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung – verpflichtet, der Antragstellerin die eheliche Wohnung in _________________________ [Ort, Straße, Hausnummer] in der _________________________ Etage, bestehend aus _________________________ Zimmern, Küche, Diele und Bad, für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die in 1. genannte Wohnung binnen einer Frist von einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel herauszugeben.
4. Dem Antragsgegner wird untersagt, die in Ziffer 1 bezeichneten Wohnung nach seinem Auszug ohne Einwilligung der Antragstellerin wieder zu betreten.
5. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Ferner wird beantragt,

  die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen und
  die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung der Entscheidung an den Antragsgegner anzuordnen.

Begründung:

Die Beteiligten sind verheiratete Eheleute. Bei der in Ziffer 1 des Antrags bezeichneten Wohnung handelt es sich um die von den Beteiligten gemeinschaftlich angemietete Ehewohnung.

Die Beteiligten leben seit dem _________________________ getrennt voneinander. Die Trennung erfolgt derzeit noch innerhalb der Ehewohnung, da eine Einigung über die vorläufige Nutzung der Wohnung für die Trennungszeit bisher nicht erreicht werden konnte.

Aus der Ehe sind die Kinder _________________________, geboren am _________________________, und _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Beide Kinder sind in der Vergangenheit von der nicht berufstätigen Antragstellerin betreut worden.

Seit der Trennung kommt es zwischen den Beteiligten häufig zu lautstarken verbalen Auseinandersetzungen, weil der Antragsgegner nicht bereit ist, die von der Antragstellerin initiierte Trennung zu akzeptieren. Die aus der Ehe hervorgegangen Kinder werden regelmäßig Zeuge dieser Auseinandersetzungen. Die Kinder fangen dann häufig an zu weinen und flehen die Beteiligten an, sich doch wieder miteinander zu vertragen.

Der jüngere Sohn _________________________ nässt seit der vergangenen Woche wieder ein, nachdem er zwischenzeitlich mehr als zwei Jahre trocken war.

Hinsichtlich der älteren Tochter _________________________ kam am _________________________ die Klassenlehrerin auf die Antragstellerin zu und erkundigte sich, was mit der Tochter los wäre, im Gegensatz zu früher wäre sie in der Schule überaus schweigsam und würde manchmal auch während des Unterrichts grundlos anfangen zu weinen. Als die Lehrerin die Tochter darauf angesprochen habe, habe die Tochter der Lehrerin erklärt, wenn die Beteiligten sich weiterhin so streiten würden, würde sie sich lieber umbringen als wieder nachhause zurückzukehren.

Gem. § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB kann eine unbillige Härte auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Kinder sind durch die gravierenden Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten verstört. Die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation haben eindeutig Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners am Verbleib in der Ehewohnung (vgl. dazu Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1361b Rn 11 m.w.N.).

Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, vorübergehend bei seinem Bruder in eine leer stehende Einliegerwohnung zu ziehen. Dies hat der Bruder, der zugleich auch Pate der älteren Tochter ist, der Antragstellerin bestätigt.

Die besondere Regelungs- und Eilbedürftigkeit ergibt sich aus den seitens der Tochter geäußerten Selbstmordgedanken. Für die Kinder ist es von immenser Wichtigkeit, dass sie möglichst kurzfristig nicht mehr Zeuge der gravierenden Auseinandersetzungen der Beteiligten werden müssen.

Zur Glaubhaftmachung des vorstehenden Sachvortrags verweisen wir auf die in der Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin.

Die Zusatzanordnungen und der weiteren Anträge sind ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge