Kurzbeschreibung
Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 458
Muster 22.48: Antrag auf Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung
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An das
Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
Antrag auf Überlassung der Ehewohnung
In der Familiensache
der _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
den _________________________, wohnhaft _________________________
– Antragsgegner –
weitere Beteiligte:
Herr _________________________, wohnhaft _________________________
wegen: Überlassung der Ehewohnung
bestellen wir uns unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmachtsurkunde für die Antragstellerin und kündigen folgende Anträge an:
|
Begründung:
Die Beteiligten haben am _________________________ in _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder _________________________, geboren am _________________________ und _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Die Kinder werden von der Antragstellerin betreut.
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ rechtskräftig geschieden.
Beweis: | Beiziehung der Akte des Amtsgerichts |
Mit dem Mietvertrag vom _________________________ mieteten die Beteiligten gemeinsam von dem weiteren Beteiligten das im Antrag genauer bezeichnete Haus, welches sie seither als Ehewohnung genutzt haben.
Während der Trennung haben die Beteiligten innerhalb des Hauses getrennt voneinander gelebt. Der Antragsgegner hat ein im Dachgeschoss befindliches Zimmer allein und das im 1. Obergeschoss gelegene Bad sowie die Küche mit benutzt.
Mit Schreiben vom _________________________ hat der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern aus dem Haus auszuziehen und sich mit der alleinigen Weiternutzung durch ihn gegenüber dem Vermieter einverstanden zu erklären.
Beweis: | Vorlage des Schreibens vom _________________________ im Termin |
Damit ist die Antragstellerin allerdings nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, dass sie in stärkerem Maße auf die Nutzung der angemieteten Immobilie angewiesen ist als der Antragsgegner.
Dabei ist primär zu berücksichtigen, dass beide Kinder auch in Zukunft von der Antragstellerin betreut werden sollen, diesbezüglich besteht zwischen den Eltern Einigkeit. Die Kinder werden also auch in Zukunft bei der Antragstellerin wohnen. Die Schule, die die Kinder derzeit besuchen, liegt nur 500 m Fußweg von der gemieteten Immobilie entfernt. Zudem haben die Kinder in der Nachbarschaft ihre Freundinnen und Freunde wohnen. Ein Umzug würde daher das Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder beeinträchtigen. Möglicherweise wäre sogar ein Schulwechsel erforderlich.
Zudem hat die Antragstellerin noch während der bestehenden Ehe einen der Kellerräume mit Zustimmung des Vermieters so ausgebaut, dass sie dort ihrer selbstständigen Tätigkeit als Fußpflegerin nachgehen kann. Wenn sie die Immobilie nunmehr verlassen müsste, liefe sie Gefahr, diese selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände gebieten es sowohl das Wohl der gemeinsamen Kinder als auch die Lebensverhältnisse der Beteiligten, dass die Immobilie der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung überlassen wird.
Die Antragstellerin ist auch in der Lage, unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte und der Unterhaltsleistungen des Antragsgegners, wie sie sich aus dem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ergeben, die Mietzahlungen für die Immobilie aufzubringen.
Abschriften des Schriftsatzes für das Jugendamt und den Vermieter sind beigefügt.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Verfahrenswert: 4.000 EUR, § 48 Abs. 1 1. Alternative FamGKG (beachte § 48 Abs. 3 FamFG: Danach kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach den Abs. 1 oder 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist)
Anwaltsgebühren: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV
Gerichtskosten: 2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1320 KVFamGKG (mit der Möglichkeit der Ermäßigung, s. Nr. 1321)
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