Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 452

Muster 22.42: Antrag auf Auskunft nach § 1686 BGB

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Auskunft nach § 1686 BGB

In der Kindschaftssache

betreffend das minderjährige Kind _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________

Weitere Beteiligte

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesvater und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

die _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesmutter und Antragsgegnerin –

wegen: Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

bestellen wir uns aufgrund der uns erteilten und als Anlage beigefügten Vollmacht des Antragstellers zu dessen Verfahrensbevollmächtigten und kündigen folgenden Antrag an:

  Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, alle in dem Schuljahr 2008/2009 erteilten Zeugnisse der gemeinsamen Tochter _________________________, geboren am _________________________, dem Antragsteller in Kopie zukommen zu lassen.

Begründung:

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist die Tochter _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Die Tochter lebt bei der Antragsgegnerin, der Antragsteller hat nur unregelmäßig Kontakt zu der Tochter, da diese seit etwa einem dreiviertel Jahr den Umgang mit ihm aus Gründen, die sie ihm nicht zu erklären vermag, verweigert.

Die Tochter besucht das Gymnasium _________________________ in _________________________. Nach Ende des Schuljahres 2008/2009 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, ihm Abschriften der Zeugnisse der Tochter zur Verfügung zu stellen, damit er sich über die schulische Entwicklung seiner Tochter informieren könne.

  Beweis: Vorlage des Schreibens vom _________________________ im Termin

Die Antragsgegnerin verweigerte die Herausgabe von Kopien der Zeugnisse mit der Begründung, die Tochter wolle dies nicht. Gründe, warum die Tochter dies nicht will, wurden nicht mitgeteilt.

Allein der Umstand, dass die Tochter die Übergabe der Zeugniskopien an den Antragsteller nicht will, ist kein Grund, die Herausgabe von Kopien der Zeugnisse durch die Antragsgegnerin zu verweigern. Der Antragsteller hat einen Anspruch, sich über die schulische Entwicklung des Kindes zu informieren. Gründe des Kindeswohls, die dagegen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Dem Antrag ist daher stattzugeben.

Eine Abschrift dieses Schriftsatzes für das Jugendamt ist beigefügt.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 FamGKG

Anwaltsgebühren: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV

Gerichtskosten: 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 1310 KVFamGKG

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