Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 447

Muster 22.38: Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

In der Kindschaftssache

betreffend das minderjährige Kind _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________

Weitere Beteiligte

die _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesmutter und Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

der _________________________, wohnhaft _________________________

– Kindesvater und Antragsgegner –

bestellen wir uns aufgrund der uns erteilten und als Anlage beigefügten Vollmacht der Antragstellerin zu deren Verfahrensbevollmächtigten und kündigen folgenden Antrag an:

  Der Antragstellerin wird das alleinige Sorgerecht für das Kind _________________________, geboren am _________________________, übertragen.

Begründung:

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Ein Scheidungsverfahren ist bisher nicht anhängig.

Aus der Ehe der Beteiligten ist der Sohn _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Nachdem die Beteiligten sich vor der Trennung nicht über den zukünftigen Aufenthalt des Sohnes einigen konnten, hat das angerufene Gericht der Antragstellerin mit Beschl. v. _________________________ zu dem Aktenzeichen _________________________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn übertragen. Seither lebt der Sohn bei der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wie bereits oben dargestellt, kam es bereits anlässlich der Trennung der Beteiligten zu einer Auseinandersetzung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches letztlich der Antragstellerin übertragen wurde.

Bereits kurze Zeit später kam es zu einem weiteren Verfahren, weil die Beteiligten sich über die Wahl der Grundschule für den Sohn _________________________ nicht einigen konnten. Das angerufene Gericht hatte daraufhin mit Beschl. v. _________________________ zu dem Aktenzeichen _________________________ die Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule auf die Antragstellerin übertragen.

Nunmehr hat der Antragsgegner mit Schreiben vom _________________________ mitgeteilt, dass er nicht damit einverstanden sei, dass der Sohn zur Kommunion gehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sohn bereits während des ehelichen Zusammenlebens der Beteiligten im katholischen Glauben getauft wurde.

Zugleich verweigert der Antragsgegner seine notwendige Mitwirkung bei der medizinischen Versorgung des ehelichen Sohnes. Aufgrund einer asthmatischen Erkrankung soll der Sohn gemeinsam mit der Antragstellerin an einer Kur teilnehmen, die bereits von der zuständigen Krankenkasse genehmigt ist. Seine hierfür notwendige Zustimmung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom _________________________ ausdrücklich verweigert, weil er der Auffassung ist, dass eine Behandlung mit alternativen Heilmethoden den gleichen Erfolg zeigen würde.

Eine mündliche Kommunikation zwischen den Beteiligten erfolgt zudem nicht mehr. Mit Schreiben vom _________________________ teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er zukünftig ausschließlich schriftlich mit ihr kommunizieren werde. Die angeführte Begründung, die Antragstellerin verdrehe ihm immer die Worte im Mund, ist im Übrigen unzutreffend.

Insgesamt bestanden beziehungsweise bestehen in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die seit der Trennung aufgekommen sind, zwischen den Beteiligten gravierende Meinungsunterschiede. Aufgrund der Weigerung des Antragsgegners, mündlich mit der Antragstellerin zu kommunizieren, ist eine Verständigung in derartigen Fragen erheblich erschwert, wenn nicht gar inzwischen unmöglich.

Insbesondere im Hinblick auf die Weigerung des Antragsgegners, seine Zustimmung zu dem Kuraufenthalt des Sohnes zu erteilen, gefährdet er darüber hinaus die Interessen und das Wohl des aus der Ehe hervorgegangenen Kindes. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit lassen auch in der Zukunft nicht erwarten, dass die Beteiligten sich über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für den Sohn _________________________ einvernehmlich verständigen können.

Daher entspricht es dem Kindeswohl am besten, der Antragstellerin das alleinige elterliche Sorgerecht zu übertragen. Sie betreut und versorgt das Kind seit der Trennung der Beteiligten, ihr wurde bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Entscheidungsbefugnis zur Auswahl einer Grundschule übertragen. Die Bindungen zwischen ihr und dem Sohn _________________________ sind intensiv und stabil.

Eine Abschrift dieses Schriftsatzes für das Jugendamt ist beigefügt.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 FamGKG

Anwaltsgebühren: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV

G...

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