Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 22.16: Belangloser Personenschaden

Ein strafbares Verhalten meines Mandanten liegt nicht vor.

Der subjektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter sich in Kenntnis eines nicht ganz unerheblichen Schadens entfernt (Fischer, § 142 Rn 38 m.w.N.). Hier ist die Feststellung erforderlich, dass gerade der Beschuldigte die Erheblichkeit erkannt hat oder für möglich hielt (KG NZV 2012, 42). Die behaupteten und gegenwärtig nicht nachgewiesenen Verletzungen des vermeintlich Geschädigten (laut seiner Aussage gegenüber der Polizei Hautrötungen am Schienbein) sind selbst bei tatsächlichem Vorliegen allenfalls als Bagatellverletzungen zu bezeichnen. Grundsätzlich gilt, dass bei der Berechnung des Schadens ganz unerhebliche, nur vorübergehende Beeinträchtigungen, wie geringfügige Schmerzen, Hautabschürfungen oder blaue Flecken ausscheiden (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 142 StGB Rn 6 m.w.N.).

In diesem Zusammenhang ist auch prozessual die Anklage zu bemängeln. Gemäß § 200 StPO muss die Anklageschrift die gesetzlichen Merkmale der Straftat (Umgrenzungsfunktion) enthalten. Dies ist hier nicht der Fall. Die Anklage beschränkt sich lediglich darauf festzustellen, mein Mandant habe den Unfallort verlassen. Der Anklagesatz ist unzureichend. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand finden sich dort nicht wieder. Insbesondere ergeben sich aus der Anklageschrift keine Anhaltspunkte dazu, warum mein Mandant einen bedeuteten Schaden hätte bemerken müssen. Bereits dieser Umstand rechtfertigt es, die Anklageschrift nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Verfahren einzustellen, § 260 Abs. 3 StPO (Meyer-Goßner, StPO, § 200 Rn 8).

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