Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 422

Muster 22.15: Antrag auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –[180]

_________________________

Antrag auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung[181]

In Sachen

des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

Frau _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

wegen: Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung

Streitwert: _________________________ EUR

beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin, dem Antragsgegner aufzugeben,

  der Zusammenveranlagung mit dem Antragsteller zur Einkommen- und Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum _________________________ zuzustimmen.

Begründung:

Die Beteiligten haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller ist bei der Firma _________________________ beschäftigt und erzielt dort ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von _________________________ EUR.

  Beweis: Jahresentgeltbescheinigung vom _________________________, Anlage Ast. 1

Die Antragsgegnerin ist bei der Firma _________________________ beschäftigt. Ihr Bruttojahreseinkommen beträgt _________________________ EUR.

  Beweis: Fotokopie der Lohnsteuerkarte aus dem Jahr _________________________, Anlage Ast. 2

Da das Einkommen des Antragstellers dasjenige der Antragsgegnerin deutlich übersteigt, haben die Beteiligten während der Dauer ihres Zusammenlebens die Steuerklassenkombination III/V gewählt.

Die Eheleute haben sich im vergangenen Jahr am _________________________ voneinander getrennt, indem der Antragsteller aus dem gemeinsamen Haus der Beteiligten ausgezogen ist. Seither zahlt er an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Da sie im vergangenen Jahr noch zusammengelebt haben, können sie gem. § 26 Abs. 1 EStG für den letzten Veranlagungszeitraum noch die gemeinsame Veranlagung wählen.

Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom _________________________ aufgefordert worden, für das letzte Kalenderjahr der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen.

  Beweis: Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom _________________________, Anlage Ast. 3

Dem hat sie entgegengehalten, dass der Antragsteller enorme Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt habe, und sie für die Steuernachzahlung im Falle einer gemeinsamen Veranlagung als Gesamtschuldnerin hafte.

  Beweis: Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom _________________________, Anlage Ast. 4

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom _________________________ erklärt, dass er die Antragsgegnerin im Fall einer gemeinsamen Veranlagung von allen wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer für sie ergeben, freistellt.[182]

  Beweis: Schreiben des Antragstellers vom _________________________, Anlage Ast. 5

Da die Antragsgegnerin nicht bereit war, dem Begehren des Antragstellers zuzustimmen, ist die gerichtliche Geltendmachung geboten.

Wir bitten, wie beantragt zu erkennen.

Quittung über eingezahlte Gerichtskosten in Höhe von _________________________ EUR anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Streitwert: Interesse des Klägers (Steuerersparnis).

Anwaltskosten: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV.

Gerichtskosten: 3,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 1220 KVFamGKG.

[180] Das Familiengericht ist zuständig, § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
[181] In diesen Verfahren besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG.
[182] Nach OLG Hamm FamRZ 1990, 292 f. kann die Zustimmungserklärung nur Zug um Zug gegen die Freistellungserklärung unter Verzicht auf jedwede Aufrechnung und Zurückbehaltung geltend gemacht werden. Da die wirtschaftlichen Nachteile jedoch der Höhe nach noch nicht beziffert werden können, wurde in diesem Muster von einer Zug um Zug Antragstellung abgesehen.

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