Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 403

Muster 20.6: Stellungnahme des Antragsgegners zum Wiedereinsetzungsantrag in die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil

An das

Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des Antragsgegners beantragt,

  den Antrag des
  Klägers
  Beklagten
  wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückzuweisen und
  1. den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom _________________________ als unzulässig zu verwerfen;
  2. den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, zurückzuweisen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht vorliegen.
nicht glaubhaft gemacht sind.

Zutreffend stellt der Antragsteller dar, dass ihm das Versäumnisurteil ordnungsgemäß am _________________________ zugestellt wurde, damit die Einspruchsfrist am _________________________ abgelaufen ist und ein Einspruch in dieser Frist nicht erfolgt ist. Das Versäumnisurteil ist damit in Rechtskraft erwachsen.

Der Antragsteller war entgegen § 233 ZPO nicht ohne Verschulden daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten.

Schon aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers ergibt sich, dass er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt hat, weil _________________________.
Das Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der Einspruchsfrist ergibt sich daraus, dass _________________________.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft. Dieser wird vorläufig in zulässiger Weise allein mit Nichtwissen bestritten. Dahingestellt bleiben kann auch, ob dieser Vortrag überhaupt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Der Antrag muss nämlich schon allein deshalb zurückgewiesen werden, weil der Antragsteller seinen tatsächlichen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat nämlich nicht _________________________.

Sollte das Gericht insoweit anderer Auffassung sein, wird ausdrücklich um einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten, der dokumentiert werden möge. Sodann ist beabsichtigt, zur vorwerfbaren Fristversäumung weiter vorzutragen.

II.

Soweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist nach den vorherigen Ausführungen versagt wird, steht zugleich nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers fest, dass die Einspruchsfrist zum Zeitpunkt des erfolgten Einspruchs abgelaufen war.

Der Einspruch ist damit verfristet und als unzulässig zu verwerfen.

III.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO ist zurückzuweisen, da dem Antragsteller ausweislich der vorstehenden Ausführungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist zu verweigern ist.

Damit besteht auch kein hinreichender Grund für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Selbst wenn das Gericht anderer Auffassung sein sollte, kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen. Nach § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist oder die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. _________________________

Rechtsanwalt

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