Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 1b.27: Chefarzt-Dienstvertrag

Chefarzt-Dienstvertrag

zwischen

dem _________________________ (Krankenhausträger), vertreten durch _________________________, _________________________ (Straße), _________________________ (PLZ) _________________________ (Ort)

– im Folgenden: Krankenhausträger –

und

Frau/Herr Dr. med. _________________________, _________________________ (Straße), _________________________ (PLZ) _________________________ (Ort)

– im Folgenden: Arzt –

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Arzt wird mit Wirkung vom _________________________ unter gleichzeitiger Übertragung der verantwortlichen Leitung als leitende(r) Ärztin/Arzt der Abteilung _________________________ des Krankenhauses eingestellt.

(2) Neben den Bestimmungen dieses Vertrages finden auf das Dienstverhältnis die vom Krankenhausträger erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen und die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 2 Stellung des Arztes

(1) Dem Arzt obliegt die Führung und fachliche Leitung der ihm übertragenen Abteilung.

(2) Der Arzt ist in seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnostik und Therapie unabhängig, an die Regeln der ärztlichen Kunst gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet. Im Übrigen ist er den Weisungen des Krankenhausträgers und des Ärztlichen Direktors des Krankenhauses unterworfen.

(3) Der Arzt ist verpflichtet, in der Nähe des Krankenhauses (Umkreis von _________________________ km) zu wohnen.

§ 3 Dienstaufgaben in der Krankenversorgung

(1) Der Arzt ist für die medizinische Versorgung der Patienten in seiner Abteilung verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:

(a) die Untersuchung und Behandlung der Patienten seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen;
(b) die Untersuchung und Mitbehandlung der Patienten sowie die Beratung der Ärzte anderer Abteilungen des Krankenhauses einschließlich der Belegabteilungen, soweit sein Fachgebiet berührt wird;
(c) die stationäre und nicht stationäre Untersuchung und Behandlung von Patienten anderer Leistungserbringer und Einrichtungen, soweit die Untersuchung und Behandlung auf deren Veranlassung in seiner Abteilung oder – nach vertraglicher Vereinbarung des Krankenhausträgers – in den Räumlichkeiten der anderen Leistungserbringer und Einrichtungen erfolgt;
(d) die Befunderhebung der von anderen Leistungserbringern oder Einrichtungen eingesandten Materialien oder Präparate von Patienten dieser Leistungserbringer oder Einrichtungen;
(e) die vor- und nachstationäre Behandlung, das ambulante Operieren, die Teilnahme an der spezialfachärztlichen Versorgung;
(f) die ambulante Behandlung in Notfällen oder in vom Krankenhausträger unterhaltenen Institutsambulanzen;
(g) die Durchführung von Früherkennungsmaßnahmen;
(h) die Behandlung von Patienten im Rahmen eines Durchgangsarzt- bzw. Verletzungsarztverfahrens;
(i) die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung bei Todesfällen in seiner Abteilung;
(j) die nichtstationäre Gutachtertätigkeit.

(2) Die stationäre wahlärztliche und ambulante privatärztliche Beratung und Behandlung von privatversicherten oder selbstzahlenden Patienten wird von dem Arzt als Dienstaufgabe wahrgenommen. Der Arzt hat bei der Behandlung von Privatpatienten den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. Er erbringt die Leistungen nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder sonstiger einschlägiger Gebührenordnungen oder Verwaltungsvorschriften.

(3) Zu den Dienstaufgaben gehört die ambulante Behandlung von Patienten im Rahmen einer persönlichen vertragsärztlichen Ermächtigung. Der Arzt ist verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Aktivitäten zur Erlangung und Aufrechterhaltung einer derartigen Ermächtigung zu ergreifen und bei der Antragstellung für die Ermächtigung mitzuwirken. Abs. (2) Satz 2 gilt entsprechend. Die Abrechnung erfolgt nach den vertragsarztrechtlichen Bestimmungen durch den Krankenhausträger.

(4) Der Arzt hat den Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienst in seiner Abteilung organisatorisch sicherzustellen. Der Arzt ist verpflichtet, turnusgemäß an den Rufbereitschaftsdiensten selbst teilzunehmen. Bereitschaftsdienste muss der Arzt nur übernehmen, wenn andernfalls der Bereitschaftsdienst in seiner Abteilung nicht sichergestellt werden kann.

(5) Dem Arzt als Dienstaufgabe obliegende Aufgaben dürfen nicht in Nebentätigkeit wahrgenommen werden.

§ 4 Sonstige Dienstaufgaben

(1) Der Arzt ist für den geordneten Dienstbetrieb und für die allgemeine Hygiene in seiner Abteilung verantwortlich. Er hat nach bestem Können die ärztlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, zu unterstützen oder anzuregen, die für einen ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betrieb des Krankenhauses im Ganzen und seiner Abteilung im Besonderen erforderlich sind.

(2) Der Arzt hat die ärztlichen Anzeige- und Meldepflichten zu erfüllen und die für den ärztlichen Bereich erlassenen Vorschriften, Dienstan...

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