Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 1a.78: Vereinbarungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Die Vertragspartner sind darüber einig, dass zwischen ihnen kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten nicht den Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei und entscheidet im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen selbstständig über Zeit, Ort und inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit.

Von dem Abschluss eines Arbeitsvertrages ist von den Vertragspartnern in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit bewusst abgesehen worden. Eine Umgehung arbeits- oder sozialrechtlicher Schutzvorschriften ist dadurch nicht beabsichtigt; dem freien Mitarbeiter soll vielmehr die von ihm gewünschte volle Entscheidungsfreiheit über die Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden.

Statusbezogene Mitteilungspflichten

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Gesellschaft jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere solche, die sich auf die Steuer- und Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters auswirken können, unverzüglich mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Mitarbeiter nach sich ziehen.

Durchführung des statusbezogenen Anfrageverfahrens

Der Arbeitgeber wird zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ein Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV einleiten. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit und der bestandskräftigen Entscheidung über die Statusanfrage eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorzunehmen, die nach Art und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Mitarbeiter stimmt hiermit zu, dass im Falle der Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung eintritt.

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