Kurzbeschreibung

Muster aus: 1576

Muster 16.4: Arbeitsvertrag mit Angestellten (mit Tarifbindung)

Zwischen

der Firma _________________________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tarifbindung, Inhalt der Tätigkeit und Versetzungsmöglichkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ als _________________________ eingestellt.

(2) Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart, gelten die für den Arbeitgeber jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Derzeit sind dies die nachfolgenden Tarifverträge:

_________________________

_________________________

Endet die Tarifbindung des Arbeitgebers, finden die Regelungen der in Bezug genommenen Tarifverträge mit dem Inhalt Anwendung, den sie bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers haben. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Teilhabe an zukünftigen Tarifänderungen, insbesondere kein Anspruch auf Zahlung künftiger Tariferhöhungen.

(3) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer entsprechend seiner Leistungen und Fähigkeiten auch andere Tätigkeiten zuzuweisen. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf eine Änderung der Art der Tätigkeit, soweit es sich bei der zunächst ausgeübten Tätigkeit und der geänderten Tätigkeit um gleichwertige Tätigkeiten handelt.

(4) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen und im betrieblichen Interesse in einem anderen Betrieb einzusetzen, wobei sich der Vorbehalt auch auf eine Beschäftigung des Arbeitnehmers in einem Betrieb des Arbeitgebers in _________________________ bezieht.

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Es ist ihm verboten, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von Dritten angebotene Geschenke – gleich welcher Art – anzunehmen.

§ 2

Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung im Fall der Kündigung

(1) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ist die Kündigungsfrist nicht tarifvertraglich geregelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Soweit nicht tarifvertraglich abweichend geregelt, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monates in dem der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Lebensjahr für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters vollendet hat.

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers von der Arbeit freizustellen. Mit einer unwiderruflichen Freistellung sind ein etwaiger noch bestehender Urlaubsanspruch sowie sonstige Freizeitabgeltungsansprüche in der Freistellungsphase abgegolten.

§ 3

Arbeitszeit und Mehrarbeit, Anordnung von Kurzarbeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich von Pausen _________________________ Stunden. Die tarifvertraglich zulässige Wochenarbeitszeit darf hierbei nicht überschritten werden. Die Verteilung der Arbeitszeit auf alle Tage der Woche sowie die Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen. Der Arbeitgeber behält sich Änderungen der Arbeitszeiteinteilung vor.

(2) Der Arbeitnehmer ist bei betrieblichem Bedarf und nach Aufforderung des Arbeitgebers im Rahmen der tarifvertraglichen Höchstgrenzen zu Überstunden verpflichtet. Sind tarifvertragliche Höchstgrenzen nicht geregelt, gelten die gesetzlichen.

(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, soweit aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ein nicht nur vorübergehender und nicht vermeidbarer erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die beabsichtigte Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt wurde, §§ 169 ff SGB III. Die Kurzarbeit ist dem Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von 3 Wochen mitzuteilen. Im Fall einer Kurzarbeit vermindert sich das in § 4 vereinbarte Entgelt im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit.

§ 4

Arbeitsvergütung, Abtretungsverbot

(1) Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Gehaltsgruppe _________________________ eingruppiert.

Das monatliche Bruttogehalt beträgt derzeit: _________________________ EUR brutto

Neben dem Tariflohn werden Zuschläge nach der tarifvertraglichen Regelung vergütet.

Der Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage in Höhe von _________________________ EUR brutto.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die übertarifliche Zulage auf das Tarifgehalt anzurechnen, wenn sich dieses infolge von Tarifänderungen oder infolge einer Umgr...

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