Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 222

Muster 15.4: Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

Oberlandesgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des

Klägers,
Beklagten,
  das Urteil des erkennenden Gerichts vom _________________________ insoweit zu berichtigen, als _________________________.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Nach dem Tenor zu 1) ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Nach den Ausführungen auf S. _________________________ des Urteils hat der Kläger dementsprechend die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO zu tragen. Gleichwohl wurden dem Beklagten nach dem Tenor zu 2) die Kosten auferlegt. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Statt "Beklagten" muss es "Kläger" heißen.

Das Gericht hat die einzelnen, dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach zustehenden Schadenspositionen auf Seite _________________________ und Seite _________________________ des Urteils aufgeführt.

Die einzelnen Positionen ergeben dabei einen Betrag von _________________________, während das Gericht aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers einen Gesamtbetrag von _________________________ ermittelt hat. Tatsächlich wird dem Kläger dann im Tenor zu 1) auch lediglich ein Betrag von _________________________ zuerkannt. Dies ist als offensichtlicher Rechenfehler nach § 319 ZPO zu korrigieren.

Während die Klägerin im Tatbestand zutreffend als GmbH bezeichnet wird, fehlt dieser Zusatz im Rubrum der Entscheidung, so dass das Rubrum entsprechend zu berichtigen ist.
In den Entscheidungsgründen führt das erkennende Gericht auf S. _________________________ aus, dass die zuerkannte Forderung seit dem _________________________ mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Tatsächlich ist dies aber in den Tenor zu 1) nicht aufgenommen worden, so dass der Tenor zu 1) wie beantragt zu korrigieren ist.

In der Anlage wird die Ausfertigung/beglaubigte Abschrift der zu berichtigenden Entscheidung im Hinblick auf § 319 Abs. 2 ZPO beigefügt.

Sollte das Gericht davon ausgehen, dass nicht § 319 ZPO, sondern § 321 ZPO einschlägig ist, wird hilfsweise die Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt. Die Frist ist insoweit durch diesen Schriftsatz gewahrt.

Es wird um antragsgemäße Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten.

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge