Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 221

Muster 15.34: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Fristsetzung nach § 109 Abs. 1 ZPO

An das

Landgericht

– Beschwerdekammer –

in _________________________

über das

Amtsgericht[202]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach §§ 109 Abs. 4, 567 ff. ZPO

In der _________________________sache

des _________________________

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

an der weiter beteiligt ist: _________________________[203]

wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

  Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Amtsgericht verpflichtet, gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers vom _________________________ dem _________________________ eine Frist nach § 109 Abs. 1 ZPO zur Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit oder zum Nachweis der Klageerhebung wegen seiner Ansprüche zu setzen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Ausgangsgericht es abgelehnt, dem _________________________ eine Frist zur Einwilligung in die Rückgabe der von dem Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit in Form _________________________ gem. § 109 Abs. 1 ZPO zu setzen.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 109 Abs. 4 S. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 72 GVG das Landgericht berufen.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 ZPO. Danach ist eine Frist zu bestimmen, binnen deren die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat, wenn die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen ist.

Diese Voraussetzungen liegen vor: _________________________

Die Veranlassung zur Sicherheitsleistung ist weggefallen, weil _________________________.

Das Ausgangsgericht ist danach verpflichtet, dem _________________________ eine Frist zur Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit bzw. zum Nachweis der Klageerhebung wegen der ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche zu setzen.

Soweit das Ausgangsgericht der Auffassung ist, dass _________________________, ist diese Auffassung unzutreffend, weil _________________________.

Rechtsanwalt

[202] Ausgangsgericht.
[203] Soweit Dritte noch am Verfahren beteiligt sind.

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