Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7

Muster 13.9: Antrag auf Übertragung der Alleinsorge gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Az.: _________________________

In der Familiensache

des _________________________

– Antragsteller/Vater –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

gegen

_________________________

– Antragsgegnerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

betreffend das minderjährige Kind _________________________

bestellen wir uns für den Antragsteller und stellen den Antrag:

1. Dem Antragsteller die elterliche Sorge für das Kind _________________________ geb. am _________________________ zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
2. (Alt.) Dem Antragsteller das Recht der Aufenthaltsbestimmung für das Kind _________________________ geb. am _________________________ zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Gründe:

I. Die Beteiligten haben in der Zeit von _________________________ bis _________________________ nichtehelich zusammengelebt.

Aus ihrer Beziehung ist das minderjährige Kind _________________________, geb. am _________________________, hervorgegangen. Das Kind lebt seit der Trennung seiner Eltern am _________________________ im Haushalt der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist als _________________________ bei der Fa. _________________________ beschäftigt. Seine Arbeitszeiten sind von _________________________ bis _________________________.

Die Antragsgegnerin ist als _________________________ bei _________________________ beschäftigt. Sie ist dort im Schichtdienst tätig.

II. Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller die Alleinsorge für das gemeinsame Kind, wobei er von der Überlegung ausgeht, dass

eine gemeinsame elterliche Sorge der Eltern nicht in Betracht kommt

und

die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht.

Alt.:

eine gemeinsame elterlicher Sorge der Eltern nicht in Betracht kommt

und

die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht

1. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge kommt vorliegend nach Einschätzung des Antragstellers aus folgenden Gründen nicht in Betracht: (alternativ)

a) Zwischen den Eltern besteht keine ausreichende Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit. Indizien hierfür sind aus Sicht des Antragstellers

häufige Streitigkeiten in Kindesangelegenheiten,
Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Umgangs,
mangelndes Verständnis der Antragsgegnerin für stabile Lebensbedingungen des Kindes,
fehlende Einigung über den gewöhnlichen Aufenthalt,
Feindseligkeit im Kontakt der Eltern zueinander

b) Aus Sicht des Antragstellers ist die Antragsgegnerin an der Erziehung und dem Wohl des Kindes nicht interessiert. Dies zeigt sich vor allem an

ihrer mangelnden Förderung der Umgangskontakte,
ihrem Desinteresse an wesentlichen Erziehungsfragen,
ihrem Desinteresse an wesentlichen schulischen, gesundheitlichen und ähnlichen Belangen des Kindes.

c) Einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge stehen auch die äußeren Lebensverhältnisse entgegen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, ein Angebot ihres Arbeitgebers zur Aufnahme einer Tätigkeit in einer Firmenniederlassung in den USA aufzunehmen. Hierdurch bedingt wäre nicht nur eine erschwerte Kontaktaufnahme die Folge. Zudem würde das Kind aus seinem bisherigen sozialen Umfeld gerissen. Die Antragsgegnerin war nicht bereit, ihre berufliche Entscheidung zu überdenken, obwohl bereits jetzt schulische Schwierigkeiten des Kindes bestehen, die sich nach der Stellungnahme der betreuenden Lehrer im Fall eines Schulwechsels gravierend verstärken werden.

d) Auch der eindeutige Wille des Kindes ist zu berücksichtigen; dieser wird sich im Rahmen der durchzuführenden richterlichen Anhörung gemäß § 159 FamFG auch bestätigen. Das Kind hat sich wiederholt und klar im Rahmen bisheriger Gespräche dafür ausgesprochen, dass die elterliche Sorge künftig vom Antragsteller allein ausgeübt werden soll.

2. Für die alleinige elterliche Sorge gerade des Antragstellers sprechen folgende Gründe.

a) Im Rahmen des Förderungsprinzips wird er voraussichtlich dem Kind die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit geben.

b) Durch die Alleinsorge werden auch die gewachsenen emotionalen und sozialen Bindungen des Kindes zu seinen Großeltern und sonstigen Bezugspersonen soweit wie möglich erhalten.

c) Durch die beantragte Sorgerechtsgestaltung bleibt dem Kind im Einklang mit dem Kontinuitätsprinzip seine bisherige Lebenswelt weitestgehend erhalten, eine Stetigkeit der Erziehung und Betreuung wird sichergestellt.

d) Mit Blick auf die Bindungstoleranz garantiert der Antragsteller die Fähigkeit, Kontakte des Kindes zur Antragsgegnerin auch weiterhin zuzulassen und zu fördern. Auch bislang hat sich der Antragsteller in Abstimmung mit dem Jugendamt um möglichst kontinuierliche Einhaltung der Umgangskontakte bemüht.

e) Letztlich sprechen zugunst...

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