Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7

Muster 13.42: Feststellungsbeschluss nach der Brüssel IIa-Verordnung

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Geschäfts-Nr.: _________________________

In der Sorgerechtssache der Beteiligten

1. Kind _________________________

geb. am _________________________, in _________________________

deutscher und _________________________ Staatsangehöriger

wohnhaft bei der Mutter

2. Mutter _________________________

geb. am _________________________, in _________________________

deutsche Staatsangehörige

wohnhaft in _________________________

3. Vater _________________________

geb. am _________________________, in _________________________

_________________________ Staatsangehöriger

wohnhaft in _________________________

wird unter Überreichung der Vollmacht der Antragstellerin beantragt zu beschließen:

Es wird festgestellt, dass der Mutter aufgrund der Entscheidung des _________________________gerichts in _________________________ vom _________________________, Geschäfts-Nr.: _________________________, das Sorgerecht für das Kind _________________________ zusteht.

Begründung:

Mit vorgenannter Entscheidung ist der Mutter das Sorgerecht für _________________________ übertragen worden. Da die Entscheidung von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Brüssel IIa-Verordnung erlassen wurde, ist sie nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung auch für das Gebiet der Bundesrepublik automatisch anzuerkennen.

Die Mutter hat ein berechtigtes Interesse an der – nach Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-Verordnung unbeschadet der automatischen Anerkennung möglichen – förmlichen Feststellung der Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung, da es von verschiedenen Behörden immer wieder angezweifelt wird. So hat die Schulbehörde die Anmeldung des Kindes zum Gymnasium durch die Mutter allein nicht als ausreichend anerkennen wollen.

Die Entscheidung entspricht nach wie vor dem Kindeswohl. Anerkennungshindernisse nach Art. 23 Brüssel IIa-Verordnung bestehen nicht; insbesondere wurde der Vater am Ursprungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt und das Kind persönlich vom erkennenden Richter angehört. Nach dem Erlass der hier anzuerkennenden Entscheidung sind auch keine weiteren Entscheidungen zum Sorgerecht mehr ergangen.

Mutter und Kind leben seit Erlass der Sorgerechtsentscheidung wieder im Bezirk des angerufenen Gerichts.

Rechtsanwältin

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