Kurzbeschreibung
Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7
Muster 13.42: Feststellungsbeschluss nach der Brüssel IIa-Verordnung
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An das
Amtsgericht _________________________
Familiengericht
_________________________
Geschäfts-Nr.: _________________________
In der Sorgerechtssache der Beteiligten
1. Kind _________________________
geb. am _________________________, in _________________________
deutscher und _________________________ Staatsangehöriger
wohnhaft bei der Mutter
2. Mutter _________________________
geb. am _________________________, in _________________________
deutsche Staatsangehörige
wohnhaft in _________________________
3. Vater _________________________
geb. am _________________________, in _________________________
_________________________ Staatsangehöriger
wohnhaft in _________________________
wird unter Überreichung der Vollmacht der Antragstellerin beantragt zu beschließen:
Es wird festgestellt, dass der Mutter aufgrund der Entscheidung des _________________________gerichts in _________________________ vom _________________________, Geschäfts-Nr.: _________________________, das Sorgerecht für das Kind _________________________ zusteht.
Begründung:
Mit vorgenannter Entscheidung ist der Mutter das Sorgerecht für _________________________ übertragen worden. Da die Entscheidung von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Brüssel IIa-Verordnung erlassen wurde, ist sie nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung auch für das Gebiet der Bundesrepublik automatisch anzuerkennen.
Die Mutter hat ein berechtigtes Interesse an der – nach Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-Verordnung unbeschadet der automatischen Anerkennung möglichen – förmlichen Feststellung der Anerkennung der Sorgerechtsentscheidung, da es von verschiedenen Behörden immer wieder angezweifelt wird. So hat die Schulbehörde die Anmeldung des Kindes zum Gymnasium durch die Mutter allein nicht als ausreichend anerkennen wollen.
Die Entscheidung entspricht nach wie vor dem Kindeswohl. Anerkennungshindernisse nach Art. 23 Brüssel IIa-Verordnung bestehen nicht; insbesondere wurde der Vater am Ursprungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt und das Kind persönlich vom erkennenden Richter angehört. Nach dem Erlass der hier anzuerkennenden Entscheidung sind auch keine weiteren Entscheidungen zum Sorgerecht mehr ergangen.
Mutter und Kind leben seit Erlass der Sorgerechtsentscheidung wieder im Bezirk des angerufenen Gerichts.
Rechtsanwältin
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