Kurzbeschreibung
Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 125
Muster 13.4: Kostenantrag des Beklagten nach Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
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An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: unbekannt
Bestelle ich mich für den beabsichtigten Beklagten und beantrage in dessen Namen und Auftrag,
dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
Nach diesseitiger Information bzw. Akteneinsicht hat der Kläger am _________________________ Klage mit dem Antrag eingereicht, den Beklagten zu verurteilen _________________________.
Diese Klage hat er vor der Zustellung zurückgenommen.
Nach Anhängigkeit der Klage, nämlich am _________________________, hat sich die Hauptsache erledigt. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________. Der Kläger hat die Klage also im Ergebnis verfrüht erhoben und deshalb die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Klage – wie sich aus den Akten ergibt – noch nicht zugestellt. Nach § 269 Abs. 3, 2. HS ZPO bedarf auch keiner Zustellung der Klage für einen entsprechenden Kostenantrag mehr.
Nach dem Sach- und Streitstand sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, wie die Klage zurückgenommen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass
□ | er die Klage zu früh erhoben hat. _________________________ |
□ | _________________________ |
Rechtsanwalt
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