Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 125

Muster 13.4: Kostenantrag des Beklagten nach Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: unbekannt

Bestelle ich mich für den beabsichtigten Beklagten und beantrage in dessen Namen und Auftrag,

  dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Nach diesseitiger Information bzw. Akteneinsicht hat der Kläger am _________________________ Klage mit dem Antrag eingereicht, den Beklagten zu verurteilen _________________________.

Diese Klage hat er vor der Zustellung zurückgenommen.

Nach Anhängigkeit der Klage, nämlich am _________________________, hat sich die Hauptsache erledigt. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________. Der Kläger hat die Klage also im Ergebnis verfrüht erhoben und deshalb die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Klage – wie sich aus den Akten ergibt – noch nicht zugestellt. Nach § 269 Abs. 3, 2. HS ZPO bedarf auch keiner Zustellung der Klage für einen entsprechenden Kostenantrag mehr.

Nach dem Sach- und Streitstand sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, wie die Klage zurückgenommen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass

er die Klage zu früh erhoben hat. _________________________
_________________________

Rechtsanwalt

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