Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7

Muster 13.14: Antrag auf Übertragung des Entscheidungsrechts auf einen Elternteil nach § 1628 BGB

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Geschäfts-Nr.: _________________________

Antrag auf Übertragung des Entscheidungsrechts auf einen Elternteil nach § 1628 BGB

der _________________________

– Antragstellerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

gegen

den _________________________

– Antragsgegner/Vater –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt, ihr

das Recht der Personensorge,
das Recht der medizinischen Versorgung,
das Recht der Beantragung von Sozial- und Jugendhilfeleistungen,
das Recht der Regelung der schulischen Angelegenheiten,
das Recht der Vermögenssorge

zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Gründe:

Die Eltern waren bislang bereit und fähig, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Das gemeinsame Kind betreffende Fragen konnten von ihnen bisher einvernehmlich geregelt werden.

Lediglich bezüglich (alternativ z.B.)

der Impfung gegen die Virusgrippe H1N1 (sog. Schweinegrippe),
der Anmeldung zur Schule in _________________________
der längerfristigen Anlage eines Kapitalguthabens

bestehen nach wie vor Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern. Eine Einigung konnte bislang nicht erzielt werden, so dass die Antragstellerin das Recht zur alleinigen Entscheidung in dieser Angelegenheit erstrebt.

Dies entspricht dem Kindeswohl am besten. Das Kind lebt bei der Antragstellerin, die es betreut und fördert. Im Einzelnen: _________________________.

Beweis: _________________________

(Bsp.: Die Antragstellerin möchte das Kind in die dem Wohnsitz des Kindes nächstliegende Schule einschulen. Die Antragstellerin hat sich durch Gespräche mit dem Schulleiter und einigen Lehrern davon überzeugt, dass diese Schule geeignet ist, dem Kind die notwendige Grundschulausbildung zu geben. Der Antragsgegner ist nicht damit einverstanden. Er hält eine andere, weit abgelegene Schule für geeigneter, hat aber überhaupt noch keine Erkundigungen eingeholt. Er kann also gar nicht einschätzen, welche Schule die bessere für _________________________ ist.

Beweis: _________________________

Die Auseinandersetzung hat ein Ausmaß erreicht, das nicht erwarten lässt, dass die Eltern sich in dieser Angelegenheit noch einigen können. Daher ist eine gerichtliche Entscheidung bzw. ein Hinwirken auf eine Einigung ohne förmliche Entscheidung durch das Gericht unentbehrlich. Bliebe die Angelegenheit ungeregelt, würde dies das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen.

Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind dagegen nicht zu erwarten. Die Eltern sind insoweit auch weiterhin in der Lage und gewillt, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben.

Beweis: _________________________

Rechtsanwalt

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