Kurzbeschreibung
Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7
Muster 13.12: Abweisungsantrag des anderen Elternteils
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An das
Amtsgericht _________________________
Familiengericht
_________________________
Az.: _________________________
In der Familiensache
_________________________ ./. _________________________
Rechtsanwalt: _________________________ | Rechtsanwalt: _________________________ |
wird namens der Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom _________________________ abzuweisen.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist abzuweisen, da eine Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Die Antragsgegnerin und das Kind _________________________ haben eine sehr enge Beziehung zueinander, schon deswegen, weil _________________________ seit der Trennung seiner Eltern allein im Haushalt der Antragsgegnerin lebte und diese für das Kind die wesentliche Bezugsperson geworden ist.
Die Antragsgegnerin ist sehr an dem Wohlergehen des Kindes interessiert. Von ihr wurden in der Vergangenheit regelmäßig die Elternabende und die medizinische Behandlung des Kindes im Wesentlichen wahrgenommen. Sie war und ist die zentrale Ansprechpartnerin der behandelnden Ärzte.
Der Antragsteller hat durch sein Verhalten und durch seine Einschätzung, er könne dem Kind mit Blick auf seine Berufsausbildung eine besondere Hilfe bei seiner medizinischen Behandlung zuteilwerden lassen, bislang dem Kind nur geschadet. Im Einzelnen: _________________________ Die Antragsgegnerin hat wiederholt versucht, durch Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen beim örtlich zuständigen Jugendamt eine ausreichende Basis für eine im Interesse des Kindes notwendige Kommunikation und Kooperation herzustellen. An solchen Gesprächen war der Antragsgegner nie interessiert.
Beweis: _________________________
Von der Antragsgegnerin veranlasste medizinisch indizierte Maßnahmen hat der Antragsteller versucht zu unterlaufen.
Beweis: _________________________
Das Verhalten des Antragstellers hat sich nachteilig auf das Kindeswohl ausgewirkt. Bei dem Kind ist eine feststellbare Verunsicherung eingetreten. Die Antragsgegnerin wird auch künftig im Interesse des Kindes den Antragsteller über die laufende medizinische Behandlung des Kindes unterrichtet halten. Gleichwohl muss aber auch aus Kindeswohlgründen sichergestellt sein, dass ohne langwierige Abstimmung mit dem Antragsteller medizinisch gebotene Behandlungen – gerade auch mit Blick auf die bei dem Kind diagnostizierte Erkrankung _________________________ – durchgeführt werden können.
Rechtsanwalt
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