Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 10.1: Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge

Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge (AVB)

§ 1 Vertragsgegenstand

Der AG beauftragt den AN mit Bauleistungen hinsichtlich des im Verhandlungsprotokoll näher beschriebenen Bauvorhabens. Er überträgt dem AN die im Verhandlungsprotokoll näher umschriebenen Leistungen.

§ 2 Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrages sind:

a) das Verhandlungsprotokoll mit den dort genannten Genehmigungen und Plänen,
b) das Angebot des AN mit ausgefüllter Leistungsbeschreibung,
c) eventuelle zusätzliche technische Vertragsbedingungen,
d) diese allgemeinen Vertragsbedingungen,
e) die allgemeinen technischen Bedingungen für Bauleistungen VOB/C,
f) das BGB.

Ergibt sich bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Bestandteilen keine Lösung im Wege der Auslegung, geht der früher aufgezählte Bestandteil dem nachfolgenden im Rang vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind selbst dann nicht Vertragsgegenstand, wenn auf sie im Angebot des AN Bezug genommen wird.

§ 3 Vertragsänderungen

1. Zu Vertragsänderungen ist nur der AG (nicht sein Architekt oder andere Handwerker) befugt.
2. Der AG darf Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder solche, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, verlangen. Treffen die Parteien über die Änderungen und die Mehr- bzw. Minderkosten keine Einigung, so kann der Besteller nach Ablauf von 30 Tagen die Änderung anordnen. Der AN hat dieser Anordnung nachzukommen, im Falle der Änderung des Werkerfolgs jedoch dann nicht, wenn ihm dies unzumutbar ist.
3. Der AG kann auch vom AN verlangen, durch zusätzliche Maßnahmen (bspw. Überstunden oder Sonderschichten) die Ausführung seiner Leistung zu beschleunigen. Dies gilt nicht, wenn der AN den Nachweis führt, zu diesen Maßnahmen nicht in der Lage zu sein, oder wenn im Verhandlungsprotokoll Beschleunigungsmaßnahmen ausgeschlossen sind.
4. Wird eine Leistungsänderung verlangt, so soll der AN ein schriftliches Nachtragsangebot vor Ausführung der Leistungen erstellen. Die Nachträge sind fortlaufend zu nummerieren. Das Nachtragsangebot soll auch Ausführungen zu einer eventuellen Verlängerung des Fertigstellungstermins enthalten. Enthält es keine Ausführungen zum Termin, so besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfrist, außer wenn eine zeitliche Verzögerung für den AG offenkundig sein musste.
5. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung vermehrten oder verminderten Aufwand des AN ist nach den tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen. Der AN kann zur Berechnung auf die Ansätze einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Auftragskalkulation zurückgreifen.
6. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht jedoch nicht, wenn keine Änderung des Werkerfolgs vorliegt und der Nachtrag auf Umständen beruht, die aus den Angebotsunterlagen (Baupläne und Leistungsbeschreibung) im Zusammenhang mit der Baustellenbesichtigung für gewissenhafte Bauunternehmer bei sorgfältiger Angebotsbearbeitung auf der Hand lagen, und gleichwohl vor Vertragsschluss kein Hinweis unter Angabe der Mehrkosten erfolgt ist. Solche Leistungen gelten dann als Nebenleistungen, die in die mit der Leistungsbeschreibung abgefragten Preise einkalkuliert sind.

§ 4 Vergütung

1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Verhandlungsprotokoll einschließlich der dort genannten Genehmigungen und Pläne, diesen Vertragsbedingungen, dem Angebot des AN mit zugehöriger Leistungsbeschreibung, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Bedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören.
2. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 16).

§ 5 Leistungsumfang

1. Der AN ist verpflichtet, seine Bauleistungen mangelfrei und innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens zu erbringen.
2. Der AN hat einen verantwortlichen Fachbauleiter zu bestellen und dessen Wechsel unverzüglich anzuzeigen.
3. Schon bei den Vertragsverhandlungen hat der AN die Baustelle in Augenschein zu nehmen. Eventuelle Behinderungen und Erschwernisse sind bei den Vertragsverhandlungen zu erwähnen. Unterbleibt dies, so sind alle für einen ordentlichen Bauhandwerker bei einer sorgfältigen Besichtigung der Baustelle erkennbaren Behinderungen und Erschwernisse mit den vereinbarten Preisen abgegolten.
4.

Darüber hinaus hat der AN folgende Pflichten:

a) Er übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für sein Gewerk. Insbesondere hat er die Unfallverhütungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft zu beachten.
b) Er hat die Baustelleneinrichtung für sein Gewerk vorzuhalten.
c) Er hat die von ihm ausgeführte Leistung bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Hierzu gehört auch der...

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