Grundsätzlich gehört das Musizieren und Singen ebenso wie das Musikhören zu den so genannten sozial üblichen Verhaltensweisen, die nicht generell verboten werden können. Selbstverständlich kommt es aber stets auf das Ausmaß und im Zusammenhang mit Betätigungen rund um die Musik in erster Linie auf die Lautstärke an.

 
Achtung

Keine sachfremde Differenzierung

Unwirksam ist eine Regelung der Eigentümergemeinschaft, die das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler[1].

Führt das Musizieren allerdings zu einer übermäßigen Beeinträchtigung und somit unter Umständen zur echten Lärmbelästigung etwa wegen einer nicht vorhandenen Schalldämmung, haben die gestörten Wohnungseigentümer selbstverständlich einen Unterlassungsanspruch gegen den musizierenden Wohnungseigentümer als so genannten Störer. Stets darf das Musizieren aber nicht gänzlich untersagt sein. Gerichtlich kann jedoch eine zeitliche Beschränkung des Musizierens durchgesetzt werden. In aller Regel beschränken die Gerichte das Musizieren dabei auf 2 bis 3 Stunden täglich an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 bis 20 Uhr.[2]

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