Die Regelungen über die Miethöhe gem. §§ 557 ff. BGB finden keine Anwendung. Der Vermieter kann somit nicht vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen.
Kündigung statt Mieterhöhung
Im Ergebnis ist die fehlende gesetzliche Mieterhöhungsmöglichkeit für den Vermieter kein Nachteil, weil er diese ohne Begründung kurzfristig kündigen kann (vgl. Abschn. 3.3. und 3.4.)
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