Mobilfunkanlagen (sog. Mobilfunkbasisstationen) bestehen konstruktiv aus den Antennenträgern, der Antennenanlage zum Senden und Empfangen der Funksignale einschließlich Richtfunk zum Vernetzen mehrerer Basisstationen, dem Technik- oder Betriebsraum auf dem Dach oder in einem Kellerraum, den notwendigen Kabelverbindungen und der Stromversorgung mit Anschluss an das Stromnetz über eigenen Zähler. Die Antennenträger sind mit ihrem Fundament fest mit dem Dach des Gebäudes, auf dem sie montiert werden, verbunden.

Bauliche Anlage

Es handelt sich also um eine aufwändige technische Konstruktion, die nach den Landesbauordnungen die Merkmale einer baulichen Anlage erfüllt oder wegen ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude Teil einer baulichen Anlage ist (nämlich des Gebäudes). Die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation ist deshalb unter bestimmten Voraussetzungen baugenehmigungspflichtig.

 
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Unterschiedliche Rechtslage

Was die Baugenehmigungspflicht von Mobilfunkanlagen betrifft, so ist die Rechtslage in den Bundesländern nicht einheitlich.

In Bayern sind etwa Antennen bis zu einer Höhe von 10 m über Dach einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu 10 m3 von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen. Diese Genehmigungsfreistellung bezieht sich auch auf die mit der Dachmontage und dem Betrieb der Mobilfunkantenne verbundene Nutzungsänderung oder Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes. In anderen Bundesländern sind zwar Antennen bis zu einer bestimmten Höhe ebenfalls baugenehmigungsfrei, nicht aber die mit der Errichtung und dem Betrieb verbundene Nutzungsänderung eines Gebäudes[1] oder die dadurch bewirkte bauliche Änderung eines Gebäudes.[2]

 
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Unüberschaubare baurechtliche Situation

Die baurechtliche Situation in den 16 Bundesländern ist also keineswegs überschaubar, sondern eher als verworren zu bezeichnen.

Das muss aber einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich ernsthaft mit dem Gedanken trägt, einen Antennen-Dachflächenmietvertrag mit einem Mobilfunkbetreiber abzuschließen, keine Sorgen bereiten. Denn es ist Sache des Mobilfunkbetreibers, sich um die Klärung der baurechtlichen Fragen zu kümmern.

Wie dem auch sei, sowohl die baugenehmigungspflichtigen als auch die baugenehmigungsfreien Mobilfunkanlagen müssen die Anforderungen einhalten, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden. Dazu gehört insbesondere auch, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Strahlung verhindert und unvermeidbar auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Eine Baugenehmigung kann nur dann versagt werden, wenn eine Gefahr vorliegt, die bei ungehindertem Verlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn nur die lediglich entfernte Möglichkeit eines Schadens besteht, nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik aber nicht hinreichend sicher belegbar ist, ob die im menschlichen Organismus auftretenden Wirkungen tatsächlich zu einem Schaden führen werden.[3]

 
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Keine Versagung wegen hypothetischer Strahlengefahren

Werden deshalb beim Betrieb einer Mobilfunkanlage die Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV eingehalten, kann eine Baugenehmigung nur wegen hypothetischer Strahlengefahren nicht versagt werden.

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