Seit dem 1.1.1997 ist die von der Bundesregierung auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder[1] in Kraft. In dieser Verordnung sind für den Hochfrequenzbereich Personenschutzgrenzwerte für ortsfeste Mobilfunkantennenstandorte (sog. Basisstationen) festgelegt, die auf den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission ICNIRP basieren. Die Verordnung ist sowohl für die thermischen als auch für die athermischen Wirkungen elektromagnetischer Felder einschlägig.[2]

 
Achtung

Risiko kann vernachlässigt werden

Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft erfüllen die geltenden Grenzwerte die Anforderungen des Gesundheitsschutzes vor konkreter Gesundheitsgefahr.[3] Bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte erscheinen nach der Rechtsprechung gesundheitliche Nachteile durch den Betrieb von Mobilfunkantennenanlagen für die Nachbarschaft dieser Anlagen dermaßen unwahrscheinlich, dass ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden kann.[4]

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts[5] sind die in der 26. BImSchV normativ festgelegten Grenzwerte sowohl von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (bei Baunachbarklagen) als auch von den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit (bei zivilrechtlichen Nachbarklagen nach § 1004 BGB, § 906 BGB) mit der Folge zu beachten, dass der Betrieb einer Mobilfunkantennenanlage bei Beachtung der Grenzwerte vom Nachbar weder nach öffentlichem Recht (bei erteilter Baugenehmigung) noch nach zivilem Recht verhindert werden kann. Denn im ersteren Fall verletzt die Baugenehmigung für eine die vorgeschriebenen Grenzwerte beachtende Mobilfunkantennenanlage keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte[6] und im zweiten Fall ist bei Beachtung der vorgeschriebenen Grenzwerte beim Betrieb der Mobilfunkantennenanlage der Beweis für die Unwesentlichkeit der strahlenbedingten Immissionen für die Nachbarschaft gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB erbracht.[7] So hat auch das BayObLG[8] einen Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen, da es nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden.

 
Hinweis

Standortbescheinigung

Die Beachtung der in der 26. BImSchV normierten Personenschutzgrenzwerte für den einzelnen Funkanlagenstandort wird in der Genehmigung der Bundesnetzagentur bestätigt, die zur Inbetriebnahme von Funkanlagen mit einer Sendeleistung über 10 Watt erforderlich ist und vom Mobilfunkbetreiber beantragt werden muss. Diese Genehmigung ist die sog. Standortbescheinigung, die neben den technischen Daten der Anlage auch Angaben über die Sicherheitsabstände, also über die Mindestentfernung der Funkanlage von der Wohnbebauung enthält.

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