(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den Förderrichtlinien des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums sowie nach dem Haushaltsgesetz.
(2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.
(3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.
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