Leitsatz

Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet, etwa aufgrund einer Fehlgeburt; das Entstehen von Vergütungsansprüchen hängt hiervon aber nicht ab.

Eine Arzthelferin hatte ihrem Arbeitgeber am 15. 5. 1997 ihre Schwangerschaft mitgeteilt. In den fogenden Tagen kündigte der Arbeitgeber fristlos; die Kündigung wurde durch Urteil für unwirksam erklärt. Zuvor hatte die Klägerin eine Fehlgeburt erlitten, die sie dem Beklagten jedoch nicht mitteilte. Weil der Beklagte sie nicht beschäftigte, verlangt die Klägerin von ihm für die Zeit bis April 1998 Vergütung wegen Annahmeverzugs. Zu Recht, so das BAG: Eine Arbeitnehmerin muss zwar dem Arbeitgeber die Beendigung ihrer Schwangerschaft auch dann mitteilen, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme ihrer Dienste in Verzug befindet und eine von ihm erklärte Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt worden ist. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, verliert sie jedoch nicht ihren Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber kann hiergegen nicht einwenden, bei rechtzeitiger Kenntnis von der Beendigung der Schwangerschaft hätte er das Arbeitsverhältnis rechtswirksam gekündigt und schulde daher für die folgende Zeit keine Vergütung.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.01.2000, 9 AZR 932/98

Anmerkung

Praxishinweis: Wer eine schwangere Arbeitnehmerin nicht beschäftigt, riskiert nicht nur Vergütungsansprüche, sondern verringert auch seine Chancen, ggf. Kenntnis von einer Beendigung der Schwangerschaft zu erhalten.

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