(1) Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

 

1.

§§ 8, 13 Absatz 3 SchwarzArbG,

 

2.

§§ 404 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, 405 Absatz 6 SGB III,

 

3.

§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 2, 7a, 7b AÜG,

 

4.

§ 23 Absatz 1 und 2 AEntG oder

 

5.

§ 21 Absatz 1, 2 MiLoG,

erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen das Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach

 

1.

10, 10a, 11 SchwarzArbG

 

2.

§§ 15, 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erforderlich sind.

 

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

 

(4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes

 

1.

1 Nummer 1 an die Behörden der Zollverwaltung, die Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht sowie an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) zuständigen Behörden,

 

2.

1 Nummer 2, 3, 4, 5 an die Behörden der Zollverwaltung, in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1b, 1e, 7a AÜG an die Bundesagentur für Arbeit,

 

3.

2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesagentur für Arbeit.

Anmerkung:

Die Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit sind im Fall des Absatz 4 Nummer 1 an die Dienststelle zu richten, die die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.

Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständige Behörden:

Baden-Württemberg

Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.

Bayern

Kreisverwaltungsbehörden.

Berlin

Das örtlich zuständige Bezirksamt.

Brandenburg

Kreisordnungsbehörden.

Bremen

Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven - Ortspolizeibehörde.

Hamburg

Bezirksamt Hamburg-Mitte, Verbraucherschutzamt (M/VS 14), Zentrale Schwarzarbeitsbekämpfung (ZLS).

Hessen

Die Kreissausschüsse der Landkreise, in kreisfreien Städten der Magistrat.

Mecklenburg-Vorpommern

Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Niedersachsen

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden.

Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden.

Rheinland-Pfalz

Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.

Saarland

Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

Sachsen

Landkreise und Kreisfreie Städte.

Sachsen-Anhalt

Landkreise und kreisfreie Städte.

Schleswig-Holstein

Landräte, Bürgermeister der Städte über 20.000 Einwohner.

Thüringen

Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.

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