(1) Mitzuteilen sind bei einer Vormundschaft, bei der der Mündel einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme nach §§ 1631b, 1795 Absatz 1 Satz 3 BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme erfassenden Pflegschaft nach den §§ 1631b, 1795 Absatz 1 Satz 3 und 1813 Absatz 1 BGB

 

1.

die Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft;

 

2.

ein Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers;

 

3.

die Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft sowie der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung,

wenn für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 167 Absatz 2 Halbsatz 1 FamFG).

 

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

 

(3) Die Mitteilungen sind an das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht zu richten.

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