(1) Mitzuteilen sind

 

1.

die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 1867 BGB;

 

2.

eine einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG;

 

3.

die Abänderung oder Aufhebung einer in Nummern 1 und 2 genannten Anordnung (§ 272 Absatz 2 Satz 2 FamFG).

 

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

 

(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind zu richten

 

1.

wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist, an das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist,

 

2.

im übrigen

 

a)

an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das anordnende Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

 

b)

wenn der Betroffene Deutscher ist und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, an das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin.

 

(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, daß die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bekannt geworden ist. Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten.

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