(1) Mitzuteilen sind

 

1.

die Anordnung

 

a)

einer Vormundschaft,

 

b)

einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft

unter Bezeichnung des Vormundes oder des Pflegers;

 

2.

jeder in der Person des Vormundes oder des Pflegers eintretende Wechsel;

 

3.

die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft.

Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder vorläufiger Pfleger oder ein Vereinsvormund als Vormund oder Pfleger bestellt, entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§ 53a Absatz 2 und 4, § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 57 Absatz 6 SGB VIII in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative EGGVG).

 

(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.

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