Kurzbeschreibung
Diese Übersicht listet die Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung auf, in denen die Einigungsstelle angerufen werden kann und der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
Vorbemerkung
Spricht man von Mitbestimmung des Betriebsrats, so ist damit regelmäßig die "echte" Mitbestimmung gemeint, die bedeutet, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist. Im Gegensatz dazu, bleibt der Arbeitgeber bei den sonstigen Beteiligungsrechten des Betriebsrats letztlich in seiner Entscheidung frei. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag einer der Beteiligten die Einigungsstelle. Deren Spruch ersetzt die notwendige Einigung.
Übersicht über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung
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Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Rechtsfolge/Besonderheiten | Berechtigung die Einigungsstelle anzurufen |
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder | § 37 Abs. 6 Satz 4 und 5 und Abs. 7 Satz 3 | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber |
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern | § 38 Abs. 2 Satz 5 bis 7 BetrVG | Ersetzung der Einigung, Minderheitenschutz beachten | Arbeitgeber |
Zeit und Ort der Sprechstunden | § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Betriebsrat |
Herabsetzung der Anzahl des Gesamtbetriebsrats | § 47 Abs. 6 BetrVG | Ersetzung der Einigung, Einigungsstelle für das Gesamtunternehmen | Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat |
Herabsetzung der Anzahl des Konzernbetriebsrats | §§ 55 Abs. 4 i.V.m. 47 Abs. 6 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat |
Mitglieder Jugend- und Auszubildendenvertretung | §§ 65 Abs. 1 i.V.m. 37 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber |
Zeit und Ort der Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung | §§ 69 Satz 2 und 3 i.V.m. 39 Abs. 1 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Betriebsrat |
Herabsetzung der Mitgliederzahl der Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung | § 72 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BetrVG | Ersetzung der Einigung, Einigungsstelle für das Gesamtunternehmen | Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat |
Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers | § 85 Abs. 2 BetrVG | Ersetzung der Einigung, jedoch nicht, wenn ein individueller Rechtsanspruch vorliegt | Betriebsrat |
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten | § 87 Abs. 2 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Betriebsrat |
Änderung von Arbeitsplatz, -ablauf, -umgebung | § 91 Satz 2 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Betriebsrat |
Mitbestimmung bei Personalfragebögen, Formularen und Beurteilungsgrundsätzen | § 94 Abs. 1, 2 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Betriebsrat |
Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien in Betrieben mit 500 oder weniger Arbeitnehmern | § 95 Abs. 1 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber |
Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern | § 95 Abs. 2 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Betriebsrat |
Mitbestimmung bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) | § 95 Abs. 2a BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber (und Betriebsrat) |
Mitbestimmung bei Durchführung und Auswahl von betrieblichen Bildungsmaßnahmen | § 98 Abs. 4 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Betriebsrat |
Auskunft vom Arbeitgeber über wirtschaftliche Angelegenheiten | § 109 BetrVG | Ersetzung der Einigung Hinzuziehung von Sachverständigen möglich | Arbeitgeber und Betriebsrat |
Sozialplan | § 112 Abs. 4 BetrVG | Ersetzung der Einigung Achtung: besondere Anforderungen durch § 112 Abs. 5 BetrVG |
Arbeitgeber und Betriebsrat |
Seebetriebsrat | § 116 Abs. 3 Nr. 2, 4, 8 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Seebetriebsrat |
Bestellung und Kompetenzen der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | § 9 Abs. 3 ASiG i.V.m. §§ 87, 76 BetrVG | Ersetzung der Einigung | Arbeitgeber und Betriebsrat |
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