Kurzbeschreibung

Neben der Vereinbarung einer Nettokaltmiete kann eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass für die Betriebskosten eine monatliche Pauschale zu entrichten ist. Dies hat für den Vermieter im Vergleich zur Vereinbarung einer Bruttokaltmiete den Vorteil, dass die Betriebskosten getrennt von der übrigen Miete ausgewiesen werden. Im Fall gestiegener Betriebskosten kann der Vermieter die Miete unabhängig von der ortsüblichen Bruttokaltmiete erhöhen, wenn dies im Mietvertrag vorbehalten ist.

Mietvertragsklausel: Vereinbarung einer Pauschalmiete

Die Miete ohne Betriebskosten und ohne die Kosten für Heizung und Warmwasser beträgt z.Zt. monatlich …

Für die kalten Betriebskosten gem. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1–3 und 7–17 Betriebskostenverordnung wird eine Pauschale von z.Zt. monatlich … vereinbart.

Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der kalten Betriebskosten durch Erklärung in Textform gem. § 560 Abs. 1 BGB anteilig auf den Mieter umzulegen. Danach schuldet der Mieter den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, frühestens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter seine Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

Der Mieter verpflichtet sich außerdem zur Entrichtung von Vorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten einer zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage bzw. der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser i.S.d. §§ 1, 2 Nr. 4–6 Betriebskostenverordnung von z.Zt. monatlich …

Die Gesamtmiete beträgt daher z.Zt. monatlich …

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