Leitsatz

Wirbt ein Immobilienmakler, der für seine Kundschaft ein Wohnungsmietobjekt sucht, in einer Anzeige mit der Formulierung "Mietvertrag kostenfrei", entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung lediglich, dass der Makler potenziellen Vermietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und erforderlichenfalls beim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein. Darin liegt kein Verstoß gegen das RDG.

 

Fakten:

Ein Anwaltsverein, der sich unter anderem der Bekämpfung von unzulässiger Rechtsberatung widmet, verklagte eine Immobiliengesellschaft auf Unterlassung der oben genannten Anzeige in der für die kostenfreie Vermittlung eines Mietvertrags geworben wurde. Das Gericht gibt allerdings der Immobiliengesellschaft recht. Der Anzeige ist für einen durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Leser lediglich zu entnehmen, dass potenziellen Vermietern angeboten wird, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und beim Ausfüllen dieses Formulars im konkreten Einzelfall behilflich zu sein. Der Anzeige ist demgegenüber nicht zu entnehmen, dass für den Vermieter nach seinen Wünschen und Vorgaben kostenlos ein eigenständiger Mietvertrag entworfen werden soll. Die Unterstützung beim Ausfüllen eines handelsüblichen Mietvertragsformulars ist aber keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2010, 6 U 64/10OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2010 – 6 U 64/10

Fazit:

Eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung liegt immer in den Fällen vor, wenn die Tätigkeit eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Die Hilfe beim Ausfüllen eines Formularmietvertrags erfordert demgegenüber jedoch keine Rechtsprüfung. Rechtsauskünfte, wie sie im Zusammenhang mit der Hilfe beim Ausfüllen eines Mietvertragsformulars geschehen mögen, sind - soweit sie als Rechtsdienstleistung angesehen werden können - nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

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