
Beschwer bei Räumung und Herausgabe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist möglich, wenn die Beschwer den Betrag von 20.000 EUR überschreitet.
Für die Räumungs- und Herausgabeklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist derjenige Betrag maßgebend, der als Miete oder Nutzungsentschädigung für die im Streit stehende Zeit zu zahlen wäre.
Ermitteln der streitigen Zeit
Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" i. S. d. des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt.
Fester Zeitpunkt unbestimmt
Hat er keinen festen Zeitpunkt genannt, ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, dass er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, dass der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiss ist. In einem solchen Fall ist die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen. Danach ist die 3,5-fache Jahresmiete maßgebend.
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