Eine Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn der Vermieter für die Vermietung von Räumen zum Wohnen ein unangemessen hohes Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.[1] Unangemessen hoch sind solche Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte in der Gemeinde um mehr als 20 % übersteigen.[2]

Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der üblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.[3]

Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG greift ein, wenn die vereinbarte Miete über der kostendeckenden Miete liegt. Die für den Vermieter günstigere Regelung des § 5 Abs. 2 WiStG kommt zur Anwendung, wenn der Vermieter lediglich eine kostendeckende Miete bekommt.

Die Regelung des § 5 WiStG gilt nur für die Wohnraummiete.

Gewerblicher Zwischenmieter

Dabei ist streitig, ob die Vorschrift auch auf das Mietverhältnis zwischen einem Eigentümer und einem gewerblichen Zwischenvermieter anzuwenden ist. Dieses Mietverhältnis gilt nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise als Geschäftsraummietverhältnis, weil der gewerbliche Zwischenvermieter die Räume nicht selbst bewohnt. Gleichwohl wird von einem Teil der Strafgerichte die Auffassung vertreten, dass es im Rahmen des § 5 WiStG ausreicht, wenn die Räume tatsächlich zum Wohnen bestimmt sind.[4] Die Zivilgerichte sind dagegen der Ansicht, dass der Begriff der "Räume zum Wohnen" mit dem Begriff des Wohnraummietverhältnisses identisch ist.[5]

[4] OLG Frankfurt, NJW 1993 S. 673; AG Frankfurt, WuM 1993 S. 199
[5] OLG Karlsruhe, RE v. 24.10.1983, WuM 1984 S. 10; OLG Stuttgart, RE v. 7.11.1985, WuM 1986 S. 10; OLG Celle, WuM 1996 S. 562.

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