Die Fälle der Verzögerung oder der schleppenden Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme sind über § 241 Abs. 2 BGB zu lösen. Danach muss der Vermieter auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen. Hierzu gehört, dass die modernisierungsbedingten Beeinträchtigungen auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden. Die Neuregelung ändert daran nichts.

 
Hinweis

Minderung nur bei unvermeidlichen Störungen ausgeschlossen

Man wird im Wege der Auslegung zum Ergebnis kommen, dass der Minderungsausschluss nur für die unvermeidlichen Beeinträchtigungen gilt.

Wird eine zusammengehörige Maßnahme so durchgeführt, dass der Mieter über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder Zeiten der Ruhe und Zeiten der Belästigung erfährt, beginnt der 3-Monats-Zeitraum nicht etwa mit jeder Belästigung neu zu laufen. Vielmehr ist zu fragen, welche Störungen bei einer wirtschaftlich vernünftigen Planung entstanden wären. Auch dies folgt aus § 241 Abs. 2 BGB.

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